Are you over 18 and want to see adult content?
More Annotations
Simplus | The Leading Salesforce Quote-to-Cash Partner
Are you over 18 and want to see adult content?
SPRINGS, city lifestyle magazine for Colorado Springs
Are you over 18 and want to see adult content?
Ebook Library:Unlimited Books, Audiobooks, MAGAZINES AND MORE!
Are you over 18 and want to see adult content?
Home Page: American Journal of Preventive Medicine
Are you over 18 and want to see adult content?
Favourite Annotations
A complete backup of https://yukapo.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://camscape.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://aquastyle.org
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://blitzentrapper.net
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://securiti.ai
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://zyrb.com.cn
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://dglab.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://teletutto.it
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://cityofderryairport.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://startupbros.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://swiftstack.com
Are you over 18 and want to see adult content?
A complete backup of https://citybigbearlake.com
Are you over 18 and want to see adult content?
Text
KANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de VOLLMACHT - KANZLEI BEST Vollmacht Hiermit wird Rechtsanwaltskanzlei Best, RA Dirk Best, Bruchstraße 9a in 67098 Bad Dürkheim in Sachen _____ ./. _____ wegen_____
KANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de VOLLMACHT - KANZLEI BEST Vollmacht Hiermit wird Rechtsanwaltskanzlei Best, RA Dirk Best, Bruchstraße 9a in 67098 Bad Dürkheim in Sachen _____ ./. _____ wegen_____
KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de ERKLÄRUNG GEM. § 49 B ABS. 5 BRAO .best best 6709b bao sacheearbeiter: rechtsanwalt dirk best bruchstrasse 9a 6709b bad (+49) 06322 949 53 98 durchwahl (+49) 06322 994 966 b fax (+49) 06322 98 96 52 FRAGEBOGEN UNFALL-SCHADENSREGULIERUNG 3.3 Andere am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer (Name, Anschrift, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs): 3.4 Name und Anschrift derUnfallzeugen:
KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNGSERKLÄRUNG .best best 6709b bao sacheearbeiter: rechtsanwalt dirk best bruchstrasse 9a 6709b bad (+49) 06322 949 53 98 durchwahl (+49) 06322 994 966 b fax (+49) 06322 98 96 52KANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNGSERKLÄRUNG .best best 6709b bao sacheearbeiter: rechtsanwalt dirk best bruchstrasse 9a 6709b bad (+49) 06322 949 53 98 durchwahl (+49) 06322 994 966 b fax (+49) 06322 98 96 52KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Rechtsanwalt Dirk Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8KANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de VOLLMACHT - KANZLEI-BEST.DE Vollmacht Hiermit wird Rechtsanwaltskanzlei Best, RA Dirk Best, Bruchstraße 9a in 67098 Bad Dürkheim in Sachen _____ ./. _____ wegen_____
ERKLÄRUNG GEM. § 49 B ABS. 5 BRAO .best best 6709b bao sacheearbeiter: rechtsanwalt dirk best bruchstrasse 9a 6709b bad (+49) 06322 949 53 98 durchwahl (+49) 06322 994 966 b fax (+49) 06322 98 96 52KANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Kanzlei Best - Home. Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um dieKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Im Rheinland war Herr Best in mehreren bundesweit renommierten Rechtsanwaltskanzleien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tätig. Aus familiären Gründen ist Rechtsanwalt Best im Jahr 2007 in seinen Geburts- und Heimatort Bad Dürkheim zurückgekehrt um die heute bestehende Rechtsanwaltskanzlei Best zu gründen.KANZLEI BEST
Impressum. Rechtsanwalt Dirk Best. Bruchstraße 9a. 67098 Bad Dürkheim. Telefon/Durchwahl: +49 (0) 6322 994 966 8. Telefon/Sekretariat: +49 (0) 6322 949 53 98. Telefax: +49 (0) 6322 989 652. E-Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.KANZLEI BEST
Rechtsanwaltskanzlei Best Bruchstraße 9a 67098 Bad Dürkheim Fon: +49(0)6322/994 966 8 Fon: +49(0)6322/949 53 98 Fax: +49(0)6322/98 96 52 Mail: rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de.KANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deKANZLEI BEST
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.de VOLLMACHT - KANZLEI-BEST.DE Vollmacht Hiermit wird Rechtsanwaltskanzlei Best, RA Dirk Best, Bruchstraße 9a in 67098 Bad Dürkheim in Sachen _____ ./. _____ wegen_____
ERKLÄRUNG GEM. § 49 B ABS. 5 BRAO .best best 6709b bao sacheearbeiter: rechtsanwalt dirk best bruchstrasse 9a 6709b bad (+49) 06322 949 53 98 durchwahl (+49) 06322 994 966 b fax (+49) 06322 98 96 52Impressum | AGB's
* Home
* Rechtsanwalt
* Rechtsanwaltskanzlei* Geschäftszeiten
* Anfahrt
* Informationen
* Muster
* Rechtsgebiete
* Arbeitsrecht
* Erbrecht
* Familienrecht
* Mietrecht
* Strafrecht
* Verkehrsecht
* Online Anfrage
* Datenschutzerklärung Herzlich Willkommen! Meine Kanzlei steht für Ihre zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte Beratung, die auch eine engagierte Prozessvertretung mit einbezieht. Ich biete Ihnen Rechtsberatung im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Familienrecht, Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht und rund um die Immobilie an. Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht. Ich stehe für die Interessen meiner Mandanten dort ein, wo ichgebraucht werde.
Mein Ziel ist es, im Rahmen individueller Beratung bestmögliche Ergebnisse im Sinne meiner Mandanten zu entwickeln. Bei der Betrachtung möglicher Umsetzungen liegt mein Augenmerk insbesondere auf wirtschaftlichen Aspekten. Ich berate und vertrete eine breite Palette zufriedener gewerblicher und privater Mandanten, die die Art meiner verbindlichen Sachbearbeitung zu schätzen wissen. Überzeugen Sie sich selbst: * Mandantenbewertungen IHR RECHTSANWALT D. BEST Fragen und Antworten rund um die Themen Zivil- und Strafrecht Ich hatte einen Verkehrsunfall. Wieviel kostet mein Rechtsanwalt und wer bezahlt ihn? Unfallschadensabwicklungen werden außergerichtlich in aller Regel über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Die gerichtlichen Kosten richten sich nach dem RVG für die beteiligten Rechtsanwälte sowie nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) für dieGerichtskosten.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich gem. RVG nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach dem wirtschaftlichem Interesse des Mandanten. Das wirtschaftliche Interesse erschöpft sich bei Unfallschadensabwicklungen in aller Regel in der Summe der bezifferten Schadenspositionen als Folge einesUnfallgeschehens.
Der so zu beziffernde Gegenstandswert wird nach dem unten stehenden Schlüssel in einfache Gebühren des Rechtsanwaltes umgerechnet. Für das gesamte außergerichtliche Tätigwerden im Rahmen der Unfallschadensabwicklung wird je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad eine Geschäftsgebühr fällig, die von 0,5 bis 2,5 Gebühren reicht. In aller Regel fällt eine Mittelgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren an. Hinzuzurechnen sind in aller Regel noch EUR 20,00 Auslagenpauschale sowie 19,00% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG. BEISPIEL: DER GESAMTSCHADEN BEZIFFERT SICH AUF EUR 23.000,00 Für die außergerichtliche Schadensabwicklung mit den Gegnern wird eine Geschäftsgebühr wie folgt fällig: 686,00 * 1,3 = 891,80 zzgl. 19,00% MwSt. = EUR 169,44 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale = Gesamt EUR 1.081,24 BEISPIEL: DER GESAMTSCHADEN BEZIFFERT SICH AUF EUR 1.800,00 Für die außergerichtlkiche Schadensabwicklung mit den Gegnern wird eine Geschäftsgebühr wie folgt fällig: 133,00 * 1,3 = 172,90 zzgl. 19,00% MwSt. = EUR 32,85 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale = Gesamt EUR 225,75 Wie Sie aus diesem Vergleich ersehen können, unterscheidet sich die Vergütung erheblich, obwohl der bearbeitende Rechtsanwalt in beiden Fällen die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gleichermaßen gewissenhaft wahrzunehmen hat und sich der Arbeitsaufwand nicht erheblich unterscheiden wird. Hauptsächlich in der potentiellen Haftungssumme ergeben sich Unterschiede. Da sich die verschiedenen Mandate trotz gleichen Aufwandes in ihrer Werthaltigkeit erheblich unterscheiden, berechnet ein Rechtsanwalt das statistische Monatsmittel oder Jahresmittel aller Mandante, so dass lukrativere Mandate die unlukrativen Mandate ausgleichen. Die oftmals in der Öffentlichkeit mit Empörung getroffene Aussage "Der Rechtsanwalt hat für ein Schreiben EUR 1.081,24" abgerechnet ist daher in seiner buchhalterischen Schlussfolgerung falsch undinkonsequent.
Tatsächlich ist es eher so, dass einzelfallbezogen der Break-Even abhängig von der Kostenstruktur der bearbeitenden Kanzlei erst ab einem Gegenstands- bzw. Streitwert i.H.v. EUR 2.500,00 bis EUR 5.000,00 aufwärts erreicht wird. Bei darunter liegenden Werten kostet, wegen der laufenen Kanzleikosten und des Zeitaufwandes, die Bearbeitung in der Regel mehr wie sie einbringt. Die Kostentragungspflicht hängt von der Verschuldensfrage ab. Dabei ist zu beachten, dass bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Parteien als Gesamtschuldner die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen haben. Liegt Mitverschulden vor, so wird der bearbeitende Rechtsanwalt die nicht deckungsfähigen Gebühren über Ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen. In der heutigen Zeit sollte jeder Autofahrer zumindest eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben. Der bearbeitende Rechtsanwalt wird Sie in Ihrem Fall, er ist hierzu verpflichtet, über die entstehenden Kosten und die Kostentragungspflicht umfassend aufklären. Gebührenschlüssel seit 1994 unverändert:ungemein.
Ferner ist auch gänzlich von schriftlichen Schuldanerkenntnissen abzuraten. Entweder begründen diese eine selbständige Verpflichtung oder beschneiden Einwendungen in einem späteren Prozess. Es gibt tatsächlich Unfallgegner, die immer einen Stapel vorgefertigte Schuldanerkenntnisse im Handschuhfach liegen haben. Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Unfallschadensregulierung? Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird diese Frage verneinen, soweit diese eintrittspflichtig ist. Tatsächlich, und dies ist rechtlichen Laien nicht bekannt, verwenden KFZ Haftpflichtversicherer ein jährliches Multimillionenetat darauf, im Rahmen des sog. Schadensmanagements so schnell wie möglich an den Geschädigten ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, eines freien Sachverständigen, einem freien Mietwagenunternehmen oder freien Fachwerkstätten "heranzukommen". Wussten Sie bspw., dass die Betreibung von Notrufsäulen an den Autobahnen von dem Gesamtverband der Versicherer aufgekauft wurde und 24 Stunden CallCenter eingerichtet wurden, um angebliche Regulierungshilfe der Versicherungen für den Geschädigtenanzubieten?
Wussten Sie bspw., dass der Geschädigte, der bei dem Zentralruf der Autoversicherer anruft, sogleich an den Sachbearbeiter der Versicherung weiter verbunden wird? Der Geschädigte muss sich um nichts mehr kümmern und fühlt sich in der Regel noch gut behütet dabei. Tatsächlich ist es jedoch oftmals so, dass das Fahrzeug des Geschädigten zu einer unspezialisierten Werkstatt oder einer reinen Karosseriewerkstatt gebracht und zu Dumpingpreisen repariert wird. Mitarbeiter gerieren sich dann als Sachverständiger, fertigen unzureichende Fotografien an, die dann vom jeweiligen Sachbearbeiter der Versicherung ohne Sachverstand bewertet und in einem oftmals unzureichenden Reparaturauftrag umgesetzt werden. Zur Überbrückung der Reparaturzeit werden dann völlig unzureichende Vorführkleinwagen ohne Mietwagenlizenz oder solche von Billiganbietern vermittelt. Wenn es dann im Folgenden zu Problemen mit der Abwicklung von weiteren materiellen Schadenspositionen wie der Schadenspauschale, Schmerzensgeld, Wertminderung und Nutzungsausfall, von denen der rechtliche Laie in der Regel garnichts weiß und die ihm auch von der gegenerischen Haftpflichtversicherung mangels objektiver Informationsquelle nicht mitgeteilt werden, erfährt, wird dann in der Regel viel zu spät ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der sich dann unglücklicherweise mit dem kläglichen Restschadenherumägern darf.
Bei einer Prüfung fallen dann oftmals eklatante Fehler in der bisherigen Abwicklung, z.B. bei Restwertberechnungen u.a. auf. Der Geschädigte hat es dann aber schwer noch seine Ansprüche in ordnungsgemäßen Umfang durchzusetzen. Tatsächlich ist auch für den Fall, dass der Geschädigte keinerlei Mitschuld trägt, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unerlässlich! Die Kosten des Rechtsanwaltes werden bei Nichtverschulden vollumfänglich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen, da die Einschaltung des Rechtsanwaltes bei solchen verkehrsrechtlichen Schadensabwicklungen wegen der potentiellen Schwierigkeit und den auftretenden Problemen der Abwicklung immer geboten ist. Wegen der Kostenersparnis wäre allein dies ausreichender Grund für die KFZ Haftpflichtversicherer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes frühzeitig zu vereiteln. Ferner werden durch anwaltliche Hilfe in der Regel 15% mehr an Schadensersatzansprüchen realisiert als ohneanwaltliche Hilfe.
Dem Geschädigten ist daher bei jedem Verkehrsunfall, auch bei solchen die nicht durch ihn verursacht wurden, immer die sofortige! Einschaltung eines Rechtsanwaltes nahe zu legen, jageradezu geboten!
Auf was muss ich insbesondere achten, wenn ich mir in der Reparaturzeit einen Mietwagen besorge? SEIEN SIE AUF DER HUT BEI MIETWAGENKOSTEN! Ich selbst habe bereits mehrfach über mehrere Instanzenzüge ausschließliche Mietwagenkostentsreitälle betreut, die den rechtlichen Laien in aller Regel überfordern. Bei Fahrzeugausfall nimmt der Geschädigte üblicherweise einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung inAnspruch.
Mietwagenunternehmen berechnen bei unfallbedingten Vermietungen in einem Großteil der Fälle spezielle Unfallersatztarife die meistens 100% bis 400% über dem Normaltarif liegen. Der Mietwagenunternehmer geht davon aus, dass die Mietwagenkosten dabei von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden. Aus dem Gemengelage der verschiedenen Interessen, der Miewagenunternehmer möchte möglichst hohe Mietwagenkosten berechnen, dem Geschädigten ist die Kostenhöhe in der Regel egal, da er die Kosten nicht selbst tragen muss, die gegnerische Haftpflichtversicherung hat auf die vertragliche Preisbildung keinen Einfluss, treten marktwirtschaftliche Regularien zu Lasten der Haftpflichtversicherer außer Kraft. Aus diesem Grund hat sich in den letzten Jahren eine umfassende und höchstrichterliche Kasuistik zur Frage der Angemessenheit von Mietwagenkosten entwickelt. Im Wesentlichen haben Mietwagenunternehmen in der Vergangenheit die Erforderlichkeit eines speziellen Unfallersatztarifs damit begründet, dass es sich um ein nicht planbares Vorhaltegeschäft handele, dass erhöhten Aufwand an Personal und Kosten erforderlich mache. Ferner werde von dem geschädigten Mieter in aller Regel keine Kaution oder Vorleistung verlangt und die letztliche Abwicklung erfolge erst mehrere Monate nach Anmietung des Fahrzeugs. Wenn der Geschädigte nun völlig blauäugig und unaufgeklärt ein solches Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, kommt es bei der späteren Abwicklung oftmals zu Problemen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen ihrer Meinung nach angemessenen Teil der Mietwagenkosten übernimmt und der Geschädigte als Schuldner des Mietwagenunternehmens dann auf der erheblichen Restforderung sprichwörtlich "sitzen bleibt". Aus diesem Grund hat sich der BGH mehrfach dazu eingelassen, welche Obliegenheiten der Geschädigte bei der Auswahl des Tarifs zu beachten hat. Ferner hat sich in der überwiegenden Gerichtspraxis die Berechnung nach der Schwacke Mietwagenpreistabelle zur Ermittlung des angemessenen und erforderlichen Mietwagenpreises durchgesetzt, wenn auch die Versicherungswirtschaft durch entsprechende eigen erstellte Werke bspw. des Fraunhofer Instituts niedrigere Regelsätze zu Grundelegen will.
Beachten Sie daher bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dasFolgende:
1) VERGLEICHEN SIE DIE TARIFE ZUMINDEST DREIER ORTSANSÄSSIGER MIETWAGENUNTERNEHMEN. 2) Fragen Sie, ob es sich bei dem Tarif um einen Normaltarif oder um einen Unfallersatztarif handelt. 3) Fragen Sie, ob sich die Tarifhöhe im Falle eines Unfallersatztarifs nach der im PLZ Bereich gültigen Schwacke Listerichtet.
4) Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Tarifhöhe den rechtsgültigen Voraussetzungen gem. Schwacke Liste entspricht und das Mietwagenunternehmen auf Nachforderungen verzichten wird, wenn wegen der Höhe des Unfallersatztarifs die gegnerische Haftpflichtversicherung aus diesem Grund nicht den vollen Tarifübernimmt.
5) Achten Sie darauf, dass das Mietwagenunternehmen den Geschädigten deutlich und unmissverständlich darüber aufklären muss, dass der berechnete Tarif deutlich über dem Normaltarif liegt und die Gefahr besteht, dass die Versicherung möglicherweise nicht den vollen Tarif übernehmen wird. Bei Verletzung dieser Pflicht kommen Regressansprüche des Geschädigten gegen das Mietwagenunternehmen inBetracht.
6) Kontaktieren Sie bei Unsicherheit einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und sprechen mit Ihm auch über die Möglichkeiten einer Nutzungsausfallentschädigung. Kann ich mein beschädigtes Fahrzeug auch selbst begutachten lassen? Da der Geschädigte die Beweislast für Art, Umfang und Ausmaß der Beschädigungen trägt, wird ein Sachverständigengutachten regelmäßg erforderlich sein. Dabei ist insbesondere auf die Unabhängigkeit des KFZ-Sachverständigen zu achten. Man sollte sich nicht ausschließlich auf ein von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten verlassen, da die anfallenden Privatgutachterkosten erstattungspflichtig sind. Achten Sie jedoch darauf, dass Gutachterkosten bei Bagatellschäden nicht erforderlich sind. Hier reicht es aus, einen Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung beizubringen, deren Kosten, sollte es zu keiner Verrechnung kommen, ebenfalls erstattungspflichtig sind. Ein Bagatellschaden liegt dann vor, wenn der Schaden EUR 700,00 bis EUR 750,00 nicht übersteigt. Der Laie sollte sich dabei nach dem äußerlichen Schadensbild und seiner Lebenserfahrung richten. Beachten Sie jedoch, dass in Zukunft mit einer Anhebung der Bagatellgrenze zu rechnen ist. Sie sollten in jedem Fall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten. Beachten Sie, dass im Falle des Mitverschuldens an dem Unfall, ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nur in Höhe der Haftungsquote des Unfallgegners besteht. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten. Dieser wird sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen sowie die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer kostenneutralen Begutachtung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung prüfen. Bei Gefälligkeitsgutachten können im Falle des kollusiven Zusammenwirkens und offensichtlicher Unrichtigkeit Ersatzansprüche entfallen. Ferner ist ein solches Vorgehen strafrechtlich äußerst bedenklich und hiervon dringend abzuraten. Welche Ansprüche stehen mir gegen den Unfallverursacher zu? Ihnen stehen eine Vielzahl potentieller Ansprüche gegen den Schädiger sowie die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung zu. Aus der schieren Masse der materiellen Schadenspositionen erschließt sich Ihnen auch die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Sie werden Verständnis dafür haben, dass vorliegend nur eine Auswahl der wichtigsten Schadenspositionen erfolgen kann:FAHRZEUGSCHADEN
Sie können den Fahrzeugschaden nach Ihrer Wahl entweder auf Basis einer Reparaturrechnung, nach tatsächlich erfolgter Reparatur durch eine Fachwerkstatt abrechnen, oder aber die gutachterlich festgestellten Reparaturkostenauf fiktiv in Geld geltend machen. In ersterem Fall wird sich die Fachwerkstatt Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel abtreten lassen, in letzterem Fall bleibt es hingegen Ihnen überlassen, ob Sie die Reparatur durch eine freie Werkstatt, in Eigenregie oder garnicht durchführen wollen. Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens können Sie den Wiederbeschaffungsauwand ersetzt verlangen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor Verunfallung abzüglich des Restwertes errechnet. Über die Höhe des Restwertes entsteht in der Praxis häufig Streit. Sollten die Reparaturkosten und eine ggbfls. vorliegende Wertminderung den Widerbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, so können Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, da Ihnen, was Ihr gewohntes Fahrzeug angeht, ein Integritätsinteresse zu Gute kommt. In diesem Fall wird also nicht zwingend auf Totalschadensbasis abgerechnet. Beachten Sie jedoch, dass man von Ihnen erwartet, dass Sie das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiternutzen, da Sie ansonsten gerade kein gesteigertes Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen. Sollten Sie selbständig oder freiberuflich tätig sein, so können Sie in der Regel tatsächlich angefallene Mehrwertsteuerbeträge wegen Ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn das beschädigte Fahrzeug kein Bestandteil des Betriebsvermögens ist.MIETWAGENKOSTEN
Für entstandene Mietwagenkosten können Sie Geldersatz verlangen soweit diese erforderlich waren. Grundsätzlich dürfen Sie ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten wie Ihr beschädigtes Fahrzeug. Achten Sie auf den Mietwagentarif! NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG Sie können Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichten und Ihnen durch die Beschädigung Ihres Fahrzeugs Gebrauchsvorteile entgangen sind. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Schwacke Liste Nutzungsausfallentschädigung. Abschlepp- und Bergungskosten Grundsätzlich sind Abschleppkosten erstattungsfähig. Dabei sollten Sie sich nicht damit zufrieden geben, zur nächsten Fachwerkstatt abgeschleppt zu werden. In der Regel wird man Ihnen das Apschleppen zu Ihrer Vertrauenswerkstatt zubilligen müssen.Ebenfalls sind Bergungskosten erstattungsfähig. AN- UND ABMELDEKOSTEN Die Kosten der Abmeldung des Unfallfahrzeugs und der Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeugs sind im Totalschadensfall zu erstatten. Die Pauschalkosten hierfür belaufen sich in der Regel auf EUR 60,00 -70,00.
RECHTSANWALTSGEBÜHREN Dem Geschädigten sind zur Herstellung der Waffengleichheit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Dies gilt auch bei einfach gelagerten Bagatellschäden!FINANZIERUNGSKOSTEN
Zur Wiederherstellung seiner Fahrbereitschaft muss der Geschädigte oftmals in Vorleistung treten, wenn sich die Schadensregulierung verzögert. Entsprechende Finanzierungskosten wie Kreditkosten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass seitens des Geschädigten verlangt werden kann, die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, dass eigene Finanzmittel zur Erbringung von Vorleistungen nicht ausreichen und daher der Schaden zunächst fremdfinanziert werden muss.GUTACHTERKOSTEN
Gutachterkosten sind erstattungspflichtig soweit es sich nicht um Bagatellschäden unter EUR 700,00 bis EUR 750,00 handelt.SCHMERZENSGELD
Schmerzensgeld als immaterieller Nichtvermögensschaden ist als Ausgleich und Genugtuung erstattungspflichtig. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall kennzeichnenden Besonderheiten. Dabei ist insbesondere die Art der Schmerzen, die Schwere der Verletzungen, die verletzungsbedingten Leiden sowie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beachten. Beispielsweise sind bei einem HWS Syndrom abhängig vom Schweregrad, Dauer und Stärke der Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Einsatzes einer Schanzchen Krawatte zwischen EUR 250,00 und in extremen Fällen EUR 5.000,00 erstattungpflichtig.ERWERBSSCHÄDEN
Erwerbsschäden sind erstattungspflichtig. Der Erwerbsschaden umfasst den reinen Einkommensverlust sowie erwerbsminderungsbedingte entgangene Vermögensvorteile und sonstige wirtschaftliche Nachteile. Bei selbständigen ist die konkrete Bezifferung regelmäßig schwierig und arbeitsaufwendig, so das oftmals ein betriebswirtschaftliches Gutachten von Nöten sein wird. HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN Danach sind erstattungspflichtig sowohl vermehrte verletzungsbedingte Bedürfnisse, die durch Einstellung einer Hilfskraft kompensiert werden müssen als auch die verletzungsbedingt geminderte oder aufgehobene Fähigkeit konkrete Haushaltstätigkeiten ausüben zukönnen.
HEILBEHANDLUNGSKOSTEN Erstattungspflichtig sind sowohl ärztliche Behandlungskosten, Kosten für kosmetische Operationen, Heilpraktikerkosten, Kosten für Heilmittel, Arznei und Verbandsmittel sowie auch Vermögensfolgeschäden wie der Verlust von Beitragsrückerstattungen in der Krankenversicherung. Wo kann ich noch mehr über meine Rechte bei einem Unfall erfahren? Ich freue mich, dass Sie sich für die Thematik des Verkehrsunfallrechts interessieren. Diese Thematik kann in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden. Aus diesem Grund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Best unter www.verkehrsunfallrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Verkehrsunfallrecht behandelt. Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken. Ich möchte ein KFZ kaufen, verkaufen, leasen oder reparieren lassen. Auf was muss ich im Leasingvertrag achten? Auch das Privatkundenleasing erfreut sich in der Vergangenheit einer immer größeren Akzeptanz. Oftmals ist dem Leasingnehmer als rechtlichen Laien dabei nicht bekannt, welch komplizierte rechtliche Strukturen hinter einem Finanzierungsleasingvertrag stecken und wie sich diese in der Praxis auswirken. Das Leasinggeschäft hat bei erlasskonformen Leasingverträgen einerseits sowohl für den Leasinggeber, als auch für den Leasingnehmer und den Lieferanten/Händler erhebliche Vorteile. So kann der Leasinggeber die Absetzung für Abnutzung (AfA) in seinen Bilanzen ausweisen, wohingegen der Leasingnehmer bei gewerblicher Nutzung die Leasingraten und Sonderzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Lieferant/Händler hingegen bindet den Leasingnehmer oft jahrelang an seine Marke, da in regelmäßigen Abständen gegen Neuwägen getauscht wird. Andererseits steht dem Leasingnehmer in der Regel kein Erwerbsrecht zu, da dies dem Bindungsinteresse des Lieferanten/Händlers widerspricht und die Zurechnung des Vertragstypus und der steuerlichen Vorteile erschweren würde. In der Praxis wird damit korrespondierend oftmals verkannt, dass das vertragliche Andienungsrecht des Leasinggebers zum Preis des kalkulatorischen Restwertes keine Kaufoption darstellt, sondern nur das Restwertrisiko des Leasinggebers absichert, wenn der tatsächliche Restwert unter dem kalkulatorischen Restwert liegt. In der Regel geht das KFZ aber nach Ende der Leasingzeit über den Leasinggeber an den Lieferanten/Händlerzurück.
Wer sich im Falle des Leasings ein Erwerbsrecht vorbehalten möchte, sollte tunlichst darauf achten, dieses schriftlich zu vereinbaren. Ferner wird auch von der Vereinbarung eines Restwertleasingvertrages abgeraten, da hierbei der Leasingnehmer das Risiko trägt, wenn der tatsächliche Restwert unter dem kalkulatorischen Restwert liegt. In diesem Fall muss der Leasingnehmer nachzahlen. Übersteigt der tatsächliche Restwert hingegen den kalkulatorischen Restwert, so erhält der Leasingnehmer aus steuerlichen Gründen nur 75% des Mehrerlöses. Der kalkulatorische Restwert sollte sich also immer am realistisch erzielbaren Marktwert orientieren, der ggbfls. durch fachkundige Stellen vorab festzustellen ist. Ihnen zu empfehlen ist vielmehr das sog. Kilometerleasing, das nur die Gesamtfahrleistung während der Vertragslaufzeit über die Leasingraten in Ansatz bringt. Minderkilometer werden dabei nach einem Schlüssel erstattet, Mehrkilometer hingegen ziehen eine Nachzahlung nach sich. Beachten Sie jedoch, dass hier für über die übliche laufzeitbedingte Abnutzung hinausgehende Schäden Ersatz geleistet werden muss. Dabei ist meist völlig unklar, welche Abnutzung noch üblich ist und welche nicht, so dass es bei dieser Frage oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Beachten Sie, dass Sie als Verbraucher beim Finanzierungsleasingvertrag ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben, welches bei mit einem Kaufvertrag verbundenen Leasingverträgen auch den Kaufvertrag beseitigt. Im Falle eines entsprechend deutlichen und umfassenden Hinweises bei Vertragsschluss muss der widerrufende Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme leisten, was schon bei bloßer Zulassung vorliegt. Sie sollten daher mit diesem erheblichen Kostenrisiko kalkulieren. Ihnen muss bewusst sein, dass Sie durch Ihre Leasingraten nicht nur den Wertverlust des KFZ während der Vertragslaufzeit zahlen, sondern auch Verwaltungskosten, Risikozuschläge, Steuern und den unternehmerischen Gewinn des Leasinggebers. Kalkulieren Sie daher im Vorfeld die Angemessenheit der Leasingraten sowie der Sonderzahlung. Beachten Sie, dass die für Sie als Verbraucher vorteilhafteren Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs im Rahmen der Sachmängelgewährleistung gegenüber dem Lieferanten/Händler nur dann zur Anwendung kommen, wenn Sie das Fahrzeug zunächst erwerben und der Leasingnehmer erst dann in den Vertrag eintritt. In der Regel werden sie jedoch den Leasingvertrag direkt mit dem Leasinggeber abschließen, der seinerseits das KFZ vom Lieferanten/Händler erworben hat. In dieser Konstellation kann Ihnen der Leasinggeber nur seine unternehmerisch beschnittenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler abtreten. Gehen Sie daher als Verbraucher beim Vertragsschluss sicher, dass Ihnen die Verbraucherrechte auch tatsächlich zustehen. Ihnen steht kein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht von Leasingraten zu, wenn das KFZ tatsächlich im Rahmen der Sachmängelgewährleistung reparaturbedürftig ist. Sie sollten bei einem Verkehrsunfall im Vorfeld klären, wer die Fahrzeugschäden geltend macht. In der Regel obliegt dies durch abgetretenes Recht dem Leasingnehmer, einige Leasinggesellschaften behalten sich die Schadensabwicklung als Eigentümer des KFZ jedochvor.
In jedem Fall rate ich Ihnen zum Abschluss einer GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection). Diese Versicherung zahlt im Falle eines Totalschadens den Unterschiedsbetrag zwischen der von dem Leasinggeber geltend gemachten Ablösesumme und dem ausgekehrten Wiederbeschaffungsaufwand zzgl. Restwert. Ist eine solche Versicherung nicht vorhanden, so tragen in der Regel Sie das Risiko einer fehlenden und vollständigen Ablösesummendeckung. Auf was muss ich im Reparaturvertrag achten? Beim Abschluss eines Reparaturvertrages sollten Sie einige grundlegende Regeln beachten:*
STEHT DIE FEHLERURSACHE NICHT FEST, SO SCHULDEN SIE DEN WERKLOHN FÜR JEGLICHE WERKUNTERNEHMERARBEITEN, DIE DER FESTSTELLUNG DER MUTMASSLICHEN FEHLERQUELLEN DIENEN. DER UNTERNEHMER IST DABEI GEHALTEN, NACH DEN REGELN DES HANDWERKS UND DER TECHNIK ZUNÄCHST DEN WAHRSCHEINLICHSTEN FEHLERQUELLEN NACHZUGEHEN. VERLETZT ER DIESE OBLIEGENHEIT, WIRD ER ES IN EINEM ZAHLUNGSPROZESS SCHWER HABEN, DIE ERFORDERLICHKEIT DER LEISTUNGEN GERICHTSFEST ZU BEWEISEN.*
EINE BEHELFSMÄSSIGE REPARATUR BEDEUTET NICHT, DASS DER UNTERNEHMER NICHT SEINEN GEWÄHRLEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN UNTERLIEGT. VIELMEHR HAFTET ER AUCH IN DIESEM FALL FÜR DIE VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEIT DES KFZ.*
DER UNTERNEHMER IST VERPFLICHTET, SICH STRIKT AN DEN ERTEILTEN AUFTRAGSUMFANG ZU HALTEN. ER DARF NICHT OHNE WEITERES DAVON AUSGEHEN, IM RAHMEN DES REPARATURVORGANGES WEITER ENTDECKTE MÄNGEL IM SINNE EINER AUFTRAGSERWEITERUNG AUCH REPARIEREN ZU DÜRFEN.*
DER UNTERNEHMER IST GEHALTEN, DIE REPARATURARBEITEN IN EINER ANGEMESSENEN FRIST ABZUSCHLIESSEN. DIESE FRIST BEMISST SICH NACH DER ÜBLICHEN REPARATURDAUER HINSICHTLICH DES EINZELFALLS.*
DEN UNTERNEHMER TRIFFT DIE NEBENPFLICHT, SIE ÜBER WIRTSCHAFTLICH SINNLOSE REPARATUREN AUFZUKLÄREN, ETWA DANN, WENN DIE REPARATURKOSTEN DEN ZEITWERT DES KFZ ÜBERSTEIGEN.*
EINE VEREINBARTE VERGÜTUNG GILT IMMER BRUTTO.*
SIE ERKENNEN EINE REPARATUR IM RAHMEN DER ABNAHME ALS VERTRAGSGEMÄSS NICHT SCHON DANN AN, WENN SIE DAS KFZ IN GEBRAUCH NEHMEN. VIELMEHR STEHT IHNEN EIN PRÜFUNGSZEITRAUM ZU, DER IN DER REGEL EINE KILOMETERLEISTUNG VON 50KM UMFASST.*
KOSTENVORANSCHLÄGE SIND IN DER REGEL UNVERBINDLICH UND IM ZWEIFELNICHT ZU VERGÜTEN.
*
ÜBERSTEIGEN DIE TATSÄCHLICHEN REPARATURKOSTEN DIE VERANSCHLAGTEN KOSTEN UM MEHR ALS 15%, SO IST DER UNTERNEHMER GEHALTEN, DIES UNVERZÜGLICH ANZUZEIGEN. IHNEN STEHT DANN EIN KÜNDIGUNGSRECHT ZU. VERLETZT DER UNTERNEHMER DIESE PFLICHT, STEHT IHNEN EIN SCHADENERSATZANSPRUCH ZU.*
SIND KFZ REPARATURBEDINGUNGEN WIRKSAM EINBEZOGEN, SO SEHEN DIESE IM FALLE EINER STREITIGKEIT VOR, BEI FAHRZEUGEN MIT EINEM ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT BIS 3,5T EINE FÜR DEN UNTERNEHMER IM ERGEBNIS BINDENDE SCHIEDSSTELLE DES KRAFTFAHRZEUGHANDWERKS ANZURUFEN. DER RECHTSWEG WIRD HIERDURCH FÜR SIE NICHT AUSGESCHLOSSEN. Der komplette Bereich der Sachmängelgewährleistung ist Teil des allgemeinen und werkvertraglichen Schuldrechts und wird in der Schuldrechtssektion erörtert. Auf was muss ich im Kaufvertrag achten? Da sich die Fragstellung der kaufvertraglichen Hauptleistungspflichten beim KFZ Kauf in erheblichen Teilen mit den schuldrechtlichen Inhalten überschneidet, wird für wesentliche Teile des Kaufrechts auf die Sektion „Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche“verwiesen.
Hier soll ausschließlich die überaus wichtige Thematik der Sachmängelgewährleistung beim Kauf gebrauchter KFZ erläutertwerden.
Oft auftretendes Problem bei KFZ Käufen ist die Frage, ob der Verkäufer überhaupt für auftretende Mängel haftet. Eine Sachmängelhaftung kommt per Gesetz jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für den Mangel übernommen. Ferner scheidet eine Sachmängelhaftung aus, wenn diese wirksam durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde. Die dabei praxisrelevante Variante ist regelmäßig der Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenbereich. Nicht gewerblich oder selbständig handelnde Verkäufer (Privatpersonen in Verbrauchereigenschaft) können die Haftung für gebrauchte KFZ wirksam ausschließen. Achten Sie darauf, dass Privatleute untereinander nicht notwendigerweise expressis verbis den Haftungsausschluss vereinbaren müssen. Vielmehr kann bereits ausreichen, wenn im Kaufvertrag steht „Gekauft wie gesehen“. Unternehmer, also insbesondere KFZ Händler, können im Verbrauchsgüterkauf die Haftung nicht wirksam ausschließen und nurbedingt befristen.
Sie können jedoch, und hierauf sollten Sie achten, die Beschaffenheit vertraglich vereinbaren. Hintergrund ist der Folgende: Ob ein Mangel vorliegt oder nicht, richtet sich in erster Linie danach, ob das KFZ die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Nun kann vertraglich die Beschaffenheit explizit zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, so dass bei einem etwaigen Mangel gar nicht erst die Frage virulent wird, ob es sich hierbei überhaupt um einen Mangel handelt, wenn gerade dies als Beschaffenheitvereinbart wurde.
Die Grenzen zwischen zulässiger Beschaffenheitsvereinbarung und unzulässigem Haftungsausschluss sind fließend. Wesentlich ist die konkrete Beschreibung eines Mangels und dessen objektivem Ursprung im Kaufgegenstand selbst. Allgemeine Beschaffenheitsvereinbarungen wie „Schrott- oder Bastlerfahrzeug“ bzw. unkonkrete Vereinbarungen hinsichtlich optischer und technischer Mängel erfüllen die Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen nicht. Für Sie als technischen Laien ist auch erheblich, wie Sie den Mangel an einem Gebrauchwagen im Falle des Kaufs von einem Händler beweisen sollen. Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu der bloßen Schutzbehauptung des Händlers, der Mangel sei erst nachträglich eingetreten oder es handele sich um normalen Verschleiß. Hintergrund ist der Folgende: Grundsätzlich obliegt es in einem Zivilprozess dem Kläger, die für ihn positiven Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Im Rahmen der Sachmängelgewährleistung muss ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Gefahrübergang liegt dann vor, wenn das KFZ an Sie als Käufer übergeben wird. Sie müssten also darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt dem KFZ anhaftete. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein solcher Beweis in der Regel schwer zu führen sein wird. Aus diesem Grund wird innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des KFZ an Sie vermutet, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel bereits zum erheblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Es obliegt dann dem Händler, dieser Vermutung durch Beweis entgegenzutreten. Beachten Sie jedoch, dass es weiterhin Ihnen obliegt, überhaupt einen erheblichen Mangel durch Beweis darzulegen. Beachten Sie ferner, dass sich ein Händler regelmäßig auf üblichen Verschleiß berufen wird. In diesem Fall müssen Sie wiederum durch Beweis (i.d.R. durch Sachverständigengutachten) darlegen, dass es sich nicht nur um üblichen Verschleiß sondern einen darüber hinausgehenden Mangel handelt. Es dürfte bekannt und nachvollziehbar sein, dass Händler durch allerlei „Tricks“ versuchen, die Sachmängelgewährleistung bei Gebrauchtwagen zu umgehen. Viele dieser „Tricks“ sind bereits als offensichtliche Umgehungsgeschäfte anerkannt und schließen die Sachmängelgewährleistung daher nicht wirksam aus. So bspw. in der Regel die bereits erwähnten unzulässigen Beschaffenheitsvereinbarungen, ferner vertragliche Erklärungen dem Käufer sei der Zustand des Fahrzeugs beim Kauf bekannt, oder aber der Verkauf für Privatleute oder durch Privatleute, so wie vertragliche Erklärungen, der Käufer lasse sich nicht als Privatmann sondern als Unternehmer behandeln. Seien Sie auf der Hut, wenn Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen und der Händler sich auf vorgenannte Punkte beruft. Ihnen muss auch klar sein, dass es noch eine Vielzahl weiterer Konstellationen gibt, bei denen die Sachmängelgewährleistung des Händlers doch wirksam ausgeschlossen werden kann. Im Zweifel müssen Sie den Verkaufsvorgang durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauensprüfen lassen.
Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch einige Tipps zu Gebrauchtwagen-Garantien mit an die Hand geben. Eine solche Garantie besteht neben den Rechten der Sachmängelgewährleistung und ist auch bei Händlern sehr beliebt, da der Händler nicht im Rahmen der Sachmängelgewährleistung haftet, sondern vielmehr der Garantiegeber (nutzen Sie dies als Verhandlungsargument). Eine Garantie kann für Sie erhebliche Vorteile haben, da üblicherweise auch dann Mängel repariert werden, wenn diese erst nach Übergabe des KFZ an Sie entstanden sind. Ferner kann die Garantiefrist länger als die eigentliche Gewährleistungsfristsein.
Achten Sie jedoch tunlichst auf die Garantiebedingungen und wer Ihnen diese Garantie gewährt. Garantien unterscheiden sich inhaltlich erheblich voneinander hinsichtlich Umfang und Dauer. Prüfen Sie daher die folgenden Punkte in den Garantiebedingungen: - Welche Fahrzeugteile sind von der Garantieumfasst?
- Wo darf der Garantienehmer reparieren lassen? - Welche Voraussetzungen hat der Garantiefall? - Anforderungen an Art des Mangels und Zeitpunkt desAuftretens?
- Besteht ein Selbstbehalt? - Wer ist Garantiegeber? - Wann erlischt die Garantie und welche Obliegenheiten werden Ihnen aufgebürdet? Ich möchte mich scheiden lassen. Wann kann ich mich scheiden lassen? Nach dem Zerrüttungsprinzip darf eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern ist dann auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft objektiv nicht mehr besteht und subjektiv nicht mehr erwartet werden kann, dass diese durch die Ehegatten wiederhergestellt wird. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Der Begriff des Getrenntlebens setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht wieder herstellen will und die Lebensgemeinschaft ansich ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft ist dann aufgehoben, wenn die Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben, also ein Ehegatte aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die häusliche Gemeinschaft kann auch innerhalb der ehelichen Wohnungausfgehoben werden.
Voraussetzung ist jedoch eine getrennte Haushaltsführung sowie die Aufgabe gemeinsamer Unternehmungen und der geschlechtlichen Kontakte. Die Räumlichkeiten müssen ferner klar untereinander aufgeteiltworden sein.
Kein Getrenntleben liegt bspw. vor, wenn gemeinsam Fernsehen im Wohnzimmer geschaut wird, welches von einem Ehegatten als Schlafzimmer benutzt wird oder aber ein Schlafzimmer gemeinsam genutz wird, wenn es in der Ehewohnung möglich wäre, in getrennten Zimmern zu schlafen. Versöhnungsversuche und dadurch bedingte kürzere Zeiten des Zusammenlebens führen dann nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Trennungszeit, wenn diese insgesamt nicht mehr als 3 Monateandauern.
Im Falle einer über den Versöhnungsversuch hinausgehenden echten Versöhnung beginnt die Trennungszeit hingegen von neuem. In der Praxis herrscht der häufige Irrtum vor, die Ehe könne nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres nicht geschieden werden, wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt und auch keinen eigenen Scheidungsantrag stellt. Dies ist falsch! In diesem Fall wird nur das Scheitern der Ehe nicht unwiderlegbar vermutet. Das Gericht muss vielmehr das Scheitern der Ehe feststellen. Ggfls. muss nach entsprechendem Vortrag hierüber Beweis erhobenwerden.
Scheitert dieser Beweis, so wird jedenfalls nach dreijähriger Trennungszeit unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Daneben gibt es ebenfalls Härteklauseln, die erlauben, die Ehe vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahres zu scheiden. So zum Beispiel, wenn aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, das Festhalten an der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die unzumutbare Härte ist nach substantiiertem Vortrag gerichtlich festzustellen und unterliegt hohen Anforderungen. Eine unzumutbare Härte liegt bspw. vor, wenn der antragstellende Ehegatte in Gegenwart der Kinder ständig misshandelt und beschimpft wird oder wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet und mit diesem und den beiden aus der Ehe stammenden Kindern in der Ehewohnung zusammen lebt. Generell bestehen bei Schwangerschaften aus ehebrecherischen Verhältnissen gute Möglichkeiten der vorzeitigen Scheidung, um dem Ehemann die Möglichkeit zu geben, die Vaterschaftsvermutung zuumgehen.
Keine unzumutbare Härte liegt bspw. vor, wenn der andere Ehegatte eine homosexuelle Beziehung unterhält. Homosexuelle Beziehungen unterliegen diesbezüglich den gleichen Anforderungen wie heterosexuelle Beziehungen. Letztlich handelt es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen. Daneben gibt es jedoch auch Härteklauseln, die ein Aufrechterhalten der Ehe vorschreiben, obwohl diese gescheitert ist. So bspw. ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Insbesondere gilt dies aufgrund ernsthafter Selbstmordabsichten eines minderjährigen Kindes. Ferner auch bei besonderen Interessenlagen, die in der Person eines Ehegatten vorliegen, bspw. bei Selbstmordgefahr oder psychischer Erkrankung. Der Anwalt ihres Vertrauens wird Sie über die Scheidungsvoraussetzungen aufklären und prüfen, ob Härteklauseln zur Anwendung kommen können. Welche Daten werden für ein Scheidungsverfahren benötigt? Das Ehescheidungsverfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrifteingeleitet.
Diese Antragsschrift muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Zu Stellung des Scheidungsantrages müssen Namen und Geburtsdaten der Parteien und der gemeinschaftlichen, minderjährigen Kinder mitgeteiltwerden.
Ferner muss mitgeteilt werden, wo die Kinder ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.
Es muss erklärt werden, ob Regelungen über elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie über den Hausrat getroffenwurden.
Ferner sind die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen, minderjährigen Kinder beizubringen. Wie kann ich mich möglichst preiswert und schnell scheiden lassenund was kostet es?
Möglichst schnell und preiswert können Sie sich scheiden lassen, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. In diesem Fall lässt sich nur ein Ehegatte anwaltschaftlichvertreten.
Dieser Ehegatte reicht den Scheidungsantrag ein. Der Antragsgegner erklärt im mündlichen Termin lediglich, der Scheidung zustimmen zu wollen. Für diese Erklärung wird keine anwaltschaftliche Vertretungbenötigt.
Soweit noch andere Scheidungssachen zu klären sind, werden diese außergerichtlich, ggbfls. notariell, geregelt. Diese Variante macht nur dann Sinn, wenn sich die Ehegatten sowohl über die Scheidung an sich, als auch über Unterhaltsfragen, Sorgerechtsfragen, den Hausrat sowie Fragen zum Vermögensausgleicheinig sind.
In diesem Fall fallen Rechtsanwaltsgebühren nur einfach an und der Streitwert bemisst sich lediglich nach dem einfachen Scheidungsantrag. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass immer weniger Scheidungsverfahren einverständlich geführt werden und immer mehr Scheidungsverfahren der Verfahrenskostenhilfe unterliegen. Bedenken Sie, dass ein Rechtsanwalt wegen Interessenkollission nicht beide Ehegatten vertreten darf. Sollte eine einvernehmliche Scheidung für Sie in betracht kommen, so sollten Sie dies zusammen mit dem Rechtsanwalt in einem kurzen Vorgespräch klären. Der im Netz kursierende Ausdruck der "Online-Scheidung" ist keine besonders schnelle und preiswerte Verfahrensart. Hierbei werden lediglich die notwendigen Informationen zum Scheidungsantrag per Internet übermittelt, ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt mit dem Rechtsanwalt kommt. Im Übrigen richten sich aber die Kosten und das Verfahren selbst nach den normalen rechtlichen Verfahrensvorschriften des FamFG und ZPO sowie RVG und GKG. Insofern ist auch hier ein mündlicher Scheidungstermin bei Gericht unumgänglich. Ich rate Ihnen von solchen "Online-Scheidungen" ab, da der persönliche Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt vor Antragstellung zur Ermittlung des Sachverhalts auch bezüglich weiterer Scheidungssachen unumgänglich für eine umfassende Beratung ist. Ferner ist Ihr Rechtsanwalt dazu verpflichtet, Sie beim ersten Termin umfassend über die anfallenden Kosten aufzuklären. Die Kosten der Scheidung nur auf den Scheidungsantrag bezogen richten sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert wie folgt: Streitwert = Nettoeinkommen Frau + Nettoeinkommen Mann *3 + 2000/1000 Versorgungsausgleich (nach Art der Anrechte)BEISPIEL:
Monatliches Nettoeinkommen Mann = EUR 2.000,00 Monatliches Nettoeinkommen Frau = EUR 2.000,00 Streitwert = 2.000,00 + 2.000,00 *3 + 2.000,00 = 14.000,00 Danach Gerichtsgebühren gem. GKG = EUR 484,00 Danach Rechtsanwaltsgebühren gem. RVG = EUR 1.435,00 zzgl. 19,00%MwSt.
BEISPIEL:
Monatliches Nettoeinkommen Mann = EUR 12.000,00 Monatliches Nettoeinkommen Frau = EUR 7.000,00 Streitwert = 12.000,00 + 7.000,00 *3 + 2.000,00 = 59.000,00 Danach Gerichtsgebühren gem. GKG = EUR 1.112,00 Danach Rechtsanwaltsgebühren gem. RVG = EUR 2.827,50 zzgl. 19,00%MwSt.
Was wird in einem Scheidungsverfahren alles geregelt und was kann manregeln lassen?
Zusammen mit dem Scheidungsantrag muss über den Versorgungsausgleich im Rahmen des Entscheidungsverbundes entschieden werden. Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu übersendet das Gericht Fragebögen für die Träger der Altersversorgung. Diese müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurückgesandt werden. Wer dies nicht tut und spätere Nachfragen der Rentenversicherungs- oder anderer Versorgungsträger nicht beantwortet, muss mit empfindlichen Zwangsgeldern durch das Gericht rechnen. Andere Folgesachen, wie die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Zugewinnausgleich, die Wohnungszuweisung und die Hausratsteilung können im Rahmen der Scheidung als Verbundsache mitgeregelt werden, müssen aber nicht. Den Eheleuten steht es frei, ob sie Folgesachen zusammen mit der Scheidung regeln wollen oder nicht. Der Ausspruch der Scheidung erfolgt auch dann im Normalfall erst, wenn diese Folgesachen entscheidungsreifsind.
Die "Kann-Folgesachen" können auch noch später gerichtlich in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Wenn Sie sich über die „Kann-Folgesachen“ einig sind, dann können Sie aus Kosten- und Zeitgründen eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen lassen und sich einvernehmlich scheiden lassen um zu verhindern, dass Folgesachen klageweise in den Scheidungsverbund eingebracht werden. Ein Rechtsanwalt berät Sie ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten und erstellt dann eine Vereinbarung, die für Ihren persönlichen Fall maßgeschneidert ist. Auf keinen Fall sollten Sie sich von Ihrem Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung unter Zusage der Zahlung von Trennungsunterhalt aufzwängen lassen. Welche steuerlichen und solzialrechtlichen Auswirkungen hat eineScheidung?
Im Falle einer Trennung ändert sich Ihre Steuerklasse zum 01.01. des auf die Trennung folgenden Jahres. Da Sie also für das Jahr der Trennung Ihre Steuerklasse beibehalten, empfiehlt sich aus steuerlichen Gründen grundsätzlich eine Trennung zum Beginn einesJahres.
Ab dem 01.01. des Folgejahres können Sie nicht mehr gemeinsam mit Ihrem Ehepartner im Rahmen des Realssplittings veranlagt werden. Von den Steuerklassen III, IV und V wechseln Sie dann zu den Steuerklassen I oder II wenn Sie alleinerziehend sein sollten. Unnötigerweise wird sich oftmals um den Erhalt des Kinderfreibetrages gestritten. Mit Ausnahme höherer Einkommen, bei denen sich der Kinderfreibetrag rechnen kann, ist dieser durch das Kindergeld abgegolten. Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sichgegenseitig aus.
Das Finanzamt wird nach Ablauf eines Veranlagungsjahres selbständig das Alternativverhältnis im Rahmen Ihrer Veranlagung prüfen und ggbfls. das bereits an Sie gezahlte hälftige Kindergeld mit einer Steuererstattung verrechnen. Im Laufe der Trennung muss sich der Unterhaltsverpflichtete i.d.R. per Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichten. Auf diese Unterhaltsverpflichtung wird das hälftige Kindergeld angerechnet, da dieses in vollem Umfang an den betreuenden Elternteil gezahlt wird. Sollte Kindergeld daher an Sie als Unterhaltsverpflichteter nicht gezahlt werden, so bedeudet dies nicht, dass Ihnen dieses zur Hälfte nicht zusteht. Somit kann das hälftige Kindergeld auch bei Anwendung des Kinderfreibetrages seitens des Finanzamtes verrechnet werden. Beachten Sie als Unterhaltsverpflichteter, dass Sie Ihnen zustehende Steuerfreibeträge auch nutzen müssen, da es ansonsten zu einer fiktiven Anrechnug bei dem unterhaltsrelevanten Einkommen kommt. Steuererstattungen sind einkommenserhöhend bei Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen zur berücksichtigen. Dies gilt nicht für das Veranlagungsjahr, für das die Steuerstattung geleistet wurde, sondern für das Jahr, in dem die Steuererstattung tatsächlich zufließt. Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Beachten Sie, dass nach der Scheidung, nicht bereits nach der Trennung, Ihre Mitversicherung in der Familienkrankenversicherung endet und Sie sich innerhalb von 3 Monaten nach der Scheidung selbst um eine Krankenversicherung bemühen müssen. Wo kann ich mehr über Scheidung und Scheidungsfolgesachen erfahren? Ich freue mich, dass Sie sich für die Thematik des Scheidungsrechtsinteressieren.
Diese Thematik kann in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden. Aus diesem Grund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Best unter www.scheidungsrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Scheidungsrechtbehandelt.
Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken. Ich will meinem Arbeitnehmer kündigen oder mir wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Welche Anforderungen sind an eine Kündigung zu stellen? Mit einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher, ggbfls. fristloserKündigung.
Je nach Art der Kündigung sind bestimmte formelle Anforderungen zubeachten.
Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB und unter beachtung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit zulässig. Ggbfls. können sich die anwendbaren Kündigungsfristen auch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Individualvertrag ergeben. Zulässig ist auch die Angabe „zum nächstzulässigen Termin“. Kündigungen als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen für den Erklärungsempfänger eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden. Einer Begründung durch Angabe von Kündigungsgründen bedarf es hingegen nicht, es sei denn, die Angabe von Kündigungsgründen ist individual- oder kollektivrechtlich vorgeschrieben. Die Belehrung zur Meldung beim Arbeitsamt ist nicht zwingend, ein Unterlassen des Hinweises hat auch keine Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu Folge. Die außerordentliche Kündigung ist ohne Einhaltung von Fristen möglich. Die Schriftform ist auch hier vorgeschrieben. Auf die Mitteilung von Kündigungsgründen kann der Arbeitgeber zwar zunächst verzichten, auf Verlangen des Arbeitnehmers sind sie aber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine außerordentliche und ggbfls. fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so zerrüttet ist, dass eine Zusammenarbeit nach Abwägung aller Umstände nicht mehr möglich ist. Da die außerordentliche Kündigung immer ein letztes Mittel darstellt, bedarf es vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen einer vorherigen Abmahnung. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Eine fehlerhafte außerordentliche und fristlose Kündigung kann auch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Auf Seiten des Arbeitgebers spricht die Kündigung immer der zuständige Vorgesetzte aus. Spricht ein Bevollmächtigter die Kündigung aus, so muss eine Originalvollmacht beigelegt sein. Fehlt diese, so kann der Gekündigte der Kündigung unverzüglich widersprechen und deren Wirksamkeit somit zu Fall bringen. Aus welchen Gründen kann man mir ordentlich oder außerordentlichkündigen?
Eine Kündigung kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung erfolgen. Ob ein Kündigungsgrund vorliegen muss, hängt im wesentlichen davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Sie anwendbar ist. Es ist nämlich nicht jeder Arbeinehmer gleichermaßen gegen Kündigungen geschützt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers z.B. innerhalb der Probezeit bis zu 6 Monaten, und in sog. Kleinbetrieben unter 10 Arbeitnehmern grundsätzlich kein Kündigungsschutz bestehen soll. In diesen Fällen ist ein Arbeitnehmer frei kündbar, ohne das ein Kündigungsgrund darlegbar und beweisbar vorliegen muss. Sie sollten sich daher genau überlegen, welche Vor- und Nachteile Ihnen die Beschäftigung in Kleinbetrieben bringt. Ist das Kündigungsschutzgesetz hingegen auf Sie anwendbar, so kann Ihnen ordentlich nur verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt gekündigt werden. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Form eines Verstoßes gegen eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht notwendig. Dies kann ein eigenmächtigter Urlaubsantritt, Straf- oder Tätlichkeiten, eine Konkurrenztätigkeit, Arbeitsverweigerung, private Internetnutzung, häufiges Zuspätkommen, verspätete Krankmeldungen oder unentschuldigtes Fehlen sein. Beim Ausspruch von verhaltensbedingten Kündigungen wird jedoch verlangt, dass der Arbeitgeber zuvor belegbar und einschlägig in formell korrekter Weise abgemahnt hat. Immer zu berücksichtigen ist ferner die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Kündigung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung kann das Arbeitsamt gegen den gekündigten Arbeitnehmer eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängen. Personenbedingt kann dann gekündigt werden, wenn Umstände vorliegen, die die Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen. Dies ist bspw. der Fall bei Berufsverboten, bei mangelnder Eignung für den Job, bei krankhafter Drogenabhängigkeit, bei Beschäftigungsverboten oder bei einem Entzug der Fahrerlaubnis in bestimmten Fällen. Das Vorliegen beurteilt sich auch immer nach Art und Weise der Beschäftigung. Der weitaus häufigste Fall personenbedingter Kündigungen stellen jedoch krankheitsbedingteKündigungen dar.
So kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen, wenn häufige Kurzerkrankungen oder einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers, die negative Auswirkungen auf den Betriebsablauf des Arbeitgeberunternehmens haben oder ihn wirtschaftlich schwer belasten, und bei denen eine Besserung für die Zukunft nicht zu erwarten ist,vorliegen.
Auch im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung muss sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung immer überlegen, ob zum Beispiel angesichts der Ursache der Krankheit, der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten eine Kündigung tatsächlich verhältnismäßig, also angemessen ist. Eine vorherige Abmahnung ist hingegen in der Regel nicht erforderlich, da personenbedingte Mängel nicht willentlich abgestellt werdenkönnen.
Die betriebsbedingte Kündigung erfordert, dass der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen ist. Der Arbeitgeber darf also keine Beschäftigungsmöglichkeit für seinen Mitarbeiter auf seinem angestammten Arbeitsplatz mehr haben. In aller Regel liegt dem Wegfall die Umstrukturierung des Betriebs, die Stillegung und/oder Auslagerung von Betriebsabteilungen zuGrunde.
Des weiteren muss der Arbeitgeber nach einer anderen freien Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder im Unternehmen, zu dem der Betrieb gehört, Ausschau halten und dem Arbeitnehmer diesen anderen Arbeitsplatz auch tatsächlich anbieten. Auch hier gilt das ultima-ratio Prinzip. So muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst versuchen, durch sonstige Maßnahmen wie Versetzung, Umschulung oder Fortbildung eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.Schließlich hat der Arbeitgeber die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sozialauswahl zu beachten. Sozialauswahl bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst den Arbeitnehmer entlassen muss, der am wenigsten geschützt ist.
Um festzustellen, wer am wenigsten geschützt ist, werden die sogenannten Sozialdaten der Arbeitnehmer miteinander verglichen. Dies sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltsverpflichtungen und eine eventuelle Schwerbehinderung des
Arbeitnehmers.
Außerordentlich und ggbfls. fristlos kann Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die an sich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen. Ferner muss eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie als Arbeitgeber unzumutbar ist. Als wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen kommen unter anderem Einstellungsbetrug, Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers, beharrliche Arbeitsverweigerung, Verletzung der Treuepflicht usw. in Betracht. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene Vertrauenskapital ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Wie kann ich mich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, was muss ichbeachten?
Das Kündigungsschutzgesetz sieht bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsschutzklage vor, soweit auf Sie als Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wurden in einer der vorherigen Fragen bereits genannt. Der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass das Kündigungsschutzgesetz dann auf Sie anwendbar ist, wenn Ihr Betrieb eines bestimmte Betriebsgröße erreicht und das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Die Anforderungen an die Betriebsgröße haben sich in den letzten Jahren verändert und hängen eng mit den in der Legislaturperiode jeweils regierenden Parteien zusammen. Bis zum 31.12.2003 (Rot-Grüne Koalition Kabinett Schröder II) genügte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes eine Arbeitnehmerzahl von mehr als fünfArbeitnehmern.
Seit dem Jahr 2004 gilt eine Schwelle von mehr als 10 Arbeitnehmern. Sollte Ihr Betrieb also nicht mehr wie 10 Arbeitnehmer zu mindestens jeweils 30/Stunden pro Woche beschäftigen, so handelt es sich um einen Kleinbetrieb, so dass das Kündigungsschutzgesetz nicht auf Sieanwendbar ist.
Wie bereits zuvor erwähnt, kennt das Kündigungsschutzgesetz als Kündigungsgründe nur die verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung. Der weitaus überwiegende Teil der Kündigungen erfolgt hierbei aus betriebsbedingten Gründen. Von äußerster Wichtigkeit für Sie ist die Tatsache, dass das Kündigungsschutzgesetz bei der Klageerhebung sehr kurze Fristen vorsieht. Die Kündigungsschutzklage muss danach binnen 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst wird selbst eine sozialwidrige Kündigung als wirksam behandelt und Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten haben sich verflüchtigt. In der Praxis wird seitens der Mandanten oft vorgetragen, man wolle eigentlich nicht mehr dort arbeiten, also die Kündigung eigentlich akzeptieren, jedoch nur unter der Voraussetzung einer angemessenenAbfindung.
Hierbei müssen Sie beachten, dass die Kündigungsschutzklage keine Abfindungsklage ist. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage lautet immer zumindest auf Weiterbeschäftigung, niemals auf Zahlung einer Abfindung. In der Praxis reicht jedoch zumeist schon die Einreichung einer Kündigungsschutzklage aus, um bis zur Güteverhandlung eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Freilich spielen hierbei immer mehrere Faktoren eine Rolle, so insbesondere die avisierte Rechtsmäßigkeit der Kündigung. Bei Abfindungszahlungen gilt ganz generell die Faustformel, dass dem Arbeitnehmer für jedes Jahr der Beschäftigung ein halbes Brutto-Monatsgehalt als Abfindung zusteht. Sie sollten sich in Ihren Erwartungen jedoch nicht sklavisch daran ketten, da die verhandelbare Höhe immer von den Umständen im Einzelfalles abhängt. Ihr Rechtsanwalt wird die Möglichkeiten mit Ihnen besprechen. Bedauerlicherweise werden in der Praxis nur ein geringer prozentualer Anteil der Kündigungen durch das Kündigungsschutzgesetz angegriffen. Grund hierfür mag auch sein, dass der Arbeitgeber im Vorfeld der Kündigung ein nicht unerhebliches Drohpotential gegenüber dem Arbeitnehmer aufbaut. Ihnen sei angeraten, sich nicht einschüchtern zu lassen, und die Kündigung vorab durch einen Rechtsanwalt prüfenzu lassen.
Anzuraten ist Ihnen als Arbeitnehmer ferner immer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In Arbeitsgerichtsprozessen der ersten Instanz gilt die tradierte Regel, dass jede Partei die eigenen Kosten selbst zu tragen hat (ausgenommen Gerichtskosten) und keine Kostenerstattung über ein Kostenfestsetzungsverfahren nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens stattfindet. Dies hat historische Gründe, da die Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ursprünglich die Domäne der Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden war, deren Mitglieder in der Regel über ihren Mitgliedsbeitrag Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten haben. Sollten Sie jedoch rechtsschutzversichert sein, so kann Ihnen nur die Konsultation eines Rechtsanwaltes empfohlen werden, da dieser ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Vertreter ausschließlich Ihrer Interessen ist und sich in Kündigungsschutzprozessen eng und vertrauensvoll mit der erforderlichen Zeit und Muße mit Ihnen abstimmen und eine Prozesstaktik entwerfen wird. Ist Herr Rechtsanwalt Best kompetent, mich in einem Kündigungsschutzverfahren zu vertreten? Ich habe in den Jahren 2008 bis 2009 einen Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Ferner bilde ich mich in Themen zum Arbeitsrecht regelmäßig fort. Da ich es für sinnvoll erachte, nicht das gesamte Kollektiv- und Individualarbeitsrecht zu bearbeiten, liegt mein Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Mandate ausschließlich bei Kündigungsschutzprozessen. In diesem Bereich vertrete ich regelmäßig Arbeitnehmer. Da die Thematik des Kündigungsschutzes in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden kann,.biete ich aus diesem Grund unter www.arbeitskündigungsrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Kündigungsschutzrecht behandelt. Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken. Gegen mich wurde ein Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet. Benötige ich immer einen Rechtsanwalt und wann sollte ich ihnkonsultieren?
Sie kann natürlich abgesehen einer Pflichtverteidigerbestellung niemand zur Konsultation eines Rechtsanwaltes zwingen. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung werde ich später noch zu sprechen kommen. Die Alternative hierzu wäre jedoch die Selbstverteidigung. Da bei Strafverfahren teilweise einschneidende Folgen für die zukünftige Lebensführung drohen, kann Ihnen die Selbstverteidigung nicht ernsthaft empfohlen werden. Ebensowenig, wie Ihnen ein Arzt bei einer Tumorerkrankung die Selbstbehandlung im heimischem Wohnzimmer mittels Messer und Gabel enpfehlen wird. Dies zur Verdeutlichung der eigentlichen Lebensfremdheit der Frage. Strafverfahren erfordern eine intensive sachliche und rechtliche Durchdringung des Sachverhaltes und der Ausarbeitung sinnvoller Verteidigungskonzepte und angemessener Verteidigungshandlungen. Ferner werden Strafverfahren heute oftmals informal außerhalb der Hauptverhandlung im Vor- oder Zwischenverfahren zum Abschluss gebracht. Aber auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung selbst bedarf der Vorbereitung. Sie irren sich, wenn Sie der Ansicht sind, die Staatsanwaltschaft werde vor der Anklage entlastende Tatsachen ausreichend ermitteln und berücksichtigen und das Gericht werde vor und in der Hauptverhandlung Ihr Fürsprecher sein. Das Gegenteil ist der Fall. Sie haben in Strafverfahren als Angeklagter eine ganz schlechte Lobby. In der Praxis lässt sich eher der gegenläufige Trend beobachten, dass die Staatsanwaltschaft per Anklage immer das noch vertretbare Maximalpaket einbringt um entsprechend Verhandlungsmasse zur Verfügung zu haben. Dabei wird zuweilen der viel gerühmte „in dubio pro reo“ Grundsatz schlicht ausgeklammer und ein hinreichender Tatverdacht mehr unterstellt, wie tatsächlich ermittelt. Die Hauptverhandlung soll dann oftmals Zweifel ausräumen, die ganz und gar nicht als bloße Restzweifel zu bezeichnen sind. Insofern sei Ihnen jegliche Romantik hinsichtlich eines Strafverfahrens genommen. Stellen Sie sich vielmehr auf maximale Belastungsabsichten ein. In Strafverfahren können Sie sich nur auf eine Person verlassen, Ihren Verteidiger. Machen Sie nicht den Fehler Ihren Verteidiger zu spät zu konsultieren. In der Praxis kommt es oft vor, dass Angeschulidgte oder Angeklagte erst mit der Anklageschrift hier vorstellig werden, oder gar erst kurz vor der Hauptverhandlung. Das ist definitiv zu spät! Die Verteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren und hier bestehen oftmals außergewöhnliche Verteidigungsmöglichkeiten, die mit der Anklageerhebung vergehen. In Ihrem eigenen Interesse konsultieren Sie Ihren Verteidiger daher sobald Sie eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen oder aber sobald polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen Sie in die Wege geleitet werden. Und vergessen Sie niemals, dass ein Verteidiger nur so gut sein kann, wie Sie es sind. Es ist ein Irrglaube seinem Verteidiger etwas verschweigen zu wollen oder verschweigen zu müssen. Lügen haben in der Regel kurze Beine und ein Verteidiger kann sehr ungehalten werden, wenn er von Ihnen instrumentalisiert werden soll. Wir unterliegen in Strafverfahren strengen berufsrechtlichen Vorschriften und sehen uns immer dem generellen Vorwurf einer Strafvereitelung ausgesetzt. Mit offenen Karten gegenüber seinem Verteidiger zu spielen ist daher nicht nur ein Rat, sondern Ihre Pflicht, in Ihrem eigenen Interesse. Durch eine frühe Konultation hat Ihr Verteidiger ausreichend Zeit, Akteneinsicht zu beantragen und die oftmals äußerst umfangreichen Akten zu prüfen und mit Ihnen zu besprechen. Akteneinsicht bekommen Sie nur über Ihren Strafverteidiger. Verzichten Sie auf diese Waffengleichheit, ziehen Sie in den Kampf gegen hochgerüstete Kämpfer in schwarzen Roben nur mit Leichtgläubigkeit bewaffnet. Strafverfahren folgen strikten „Spielregeln“, die Sie nicht kennen können und auch nicht müssen. Glauben Sie nicht das man Sie aufklären wird. Nur Ihr Verteidiger kann hier auf Augenhöhe agieren. Sie würden sich auch nicht in ein profesionelles Pokerspiel mit Ihrem gesamten Vermögen begeben, ohne die Spielregeln zu kennen. Ich denke, Ihnen dürfte nunmehr klar sein, dass in strafrechtlichen Verfahren die Vertretung durch einen Strafverteidiger ein unumstößliches Faktum darstellt, wenn Ihnen daran gelegen ist, das beste Ergebnis in diesem Gemenegelage der Interessen zu erzielen. In Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Hier sollten Sie jedoch nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Verteidigungen in Owi Verfahren machen bei geringeren Bußgeldern oftmals nur Sinn, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Bei Verkehrsrechtsschutzversicherungen ist dies jedenfalls bei Verstößen im Straßenverkehr der Fall. Klären Sie vorab die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung und erscheinen Sie im Besprechungstermin mit Ihrem Verteidiger mit der schriftlichen Deckungszusage. Dies gebietet nicht nur die Höflichkeit, es macht auch einen guten Eindruck bei Ihrem Verteidiger. Dieser kann sich dann auf die wesentlichen Verteidigungshandlungen konzentrieren und vertrödelt nicht kostbare Zeit die für Ihre Verteidigung verwendet werden könnte mit Deckungsanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Welche Ratschläge können mir gegeben werden, wenn ich Beschuldigter oder Betroffener bin? Handeln Sie nicht unüberlegt, wenn Sie einer Tat beschuldigt werden. Lassen Sie sich nicht in „rein informale“ informatorische Anhörungen mit Beamten der Ermittlungsbehörde verwickeln. Achten Sie darauf, dass sich auch nicht Dritte in solche Gespräche verwickeln lassen. Im Übrigen gilt erstmal eine goldene Regel: S C H W E I G EN!
Es ist grundsätzlich auch davon abzuraten, die Flucht zu ergreifen oder größere Geldmengen zu beschaffen oder in voreilendem Aktionismus den Aktenvernichter in einer Nacht- und Nebel Aktion zum Glühen zu bringen. Ebenfalls ist davon abzuraten, andere Personen, die als Zeuge belastend aussagen könnten, vom Gegenteil „überzeugen“ zu wollen. Reden Sie sich ja nicht um Kopf und Kragen aus bloßem falsch verstandenem Gehorsam gegenüber der Polizei. Sie haben das Recht zu schweigen, ohne dass dies belastend gegen Sie verwendet werden kann. Hierüber muss Sie der Ermittlungsbeamte aufklären, sobald Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind. Aus diesem Grund können Sie auch Vorladungen zu Beschulidgtenvernehmungen fern bleiben. Und zuvorderst gilt: Konsultieren Sie Ihren Strafverteidiger! Was kostet ein Rechtsanwalt im Straf- oder Bußgeldverfahren? Einige meiner Kollegen würden hierauf antworten: "Was ist es Ihnendenn wert?"
Ich möchte mich diesem Zynismus in einer solchen Situation nicht anschließen. Tatsächlich lässt sich dies nicht pauschal beantworten. In strafrechtlichen Angelegenheiten bestehen mehrere Vergütungsmöglichkeiten, die erhebliche differenzieren und je nach Einzelfall das Maß der Dinge sind. Einfache strafrechtliche Angelegenheiten werden in aller Regel über das Rechtsanwaltvergütungsgesetz abgegolten. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten. Ihr Verteidiger wird Sie über die anfallendenKosten belehren.
Das RVG vergütet jedoch Handlungsabschnitte eines Strafverfahrens pauschal und lässt nur einen sehr eingeschränkten Gebührenrahmen zu. Beispielsweise sieht das RVG für die Verteidigung eines Beschulidgten, der sich nicht in Haft befindet, eine Vergütung für das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und für einen Hauptverhandlungstag i.H.v. EUR 150,00 bis EUR 1.200,00 netto ohneAuslagen vor.
Sobald die Schwierigkeit und Umfang der Strafsache ein gewisses Maß erreicht, kann der Verteidiger über das RVG nicht mehr kostendeckend abrechnen. In diesem Fall wird er Ihnen eine Gebührenvereinbarungantragen.
Diese ist bis zu absoluten Grenzen frei verhandelbar. In der Regel wird hier auf Stundenbasis abgerechnet. Der Stundensatz kann zwischen EUR 130,00 und EUR 800,00 differenzieren, je nachdem, welchen Wert sich der Verteidiger, ob nun zutreffend oder unzutreffend, beimisst. Möglich ist aber auch hier nach Abschnitten pauschal abzurechnen. So beispielsweise für das Ermittlungsverfahren, für die Akteneinsicht, für das Zwischenverfahren und je Hauptverhandlungstag. In Umfangsverfahren kann durchaus die Akteneinsicht bereits EUR 20.000,00oder mehr kosten.
Der Verteidiger wird Ihre Leistungsfähigkeit, den Umfang, die Schwierigkeit der Sache, die möglichen Straffolgen und seinen eigenen Wert in sein Angebot mit einfließen lassen. Sie sollten sich vor dem Termin Gedanken machen, was Sie bereit sind zu zahlen und insbesondere wie und wo die Gebühren beschafft werden. Ein Strafverteidiger darf sich hier auf keinen Fall einem Geldwäschevorwurf ausgesetzt sehen. Wenn Sie mittellos sind, kann in bestimmten Fällen auch eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen. Ferner kann auch ein Beratungsgespräch über einen Beratungshilfeschein abgegolten werden. Ihnen sei jedoch gleich angetragen, dass sich die Motivation mancher Verteidiger, solche Fälle zu verteidigen zuweilen eher in Grenzen hält. Im Übrigen werden Sie auch mit den Pflichtverteidigergebühren belastet, wenn Sie verurteilt werden. Bei bestimmten Ausgangskonstellationen, so zB bei einem Freispruch, bekommen Sie Ihre notwendigen Auslagen für Ihren Strafverteidiger von der Staatskasse ersetzt. Die Betonung liegt hier auf "notwendig". Die Staatskasse zahlt Gebühren nach RVG, nicht jedoch nach Ihrer Vergütungsvereinbarung. Im Ernstfall sind Sie dann zwar frei, aber Ihre Eigentumswohnung ist in Gebühren aufgegangen. Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich Strafverteidigergebühren nur dann zahlen wenn die Straftat auch fahrlässig begangen werden kann und Sie nicht der vorsätzlichen Variante schuldig gesprochenwerden.
Selbstverständlich gibt es hiervon auch Abweichungen, je nachdem welches Paket Sie gebucht haben. Sie sollten also vor dem ersten Besprechungstermin die Angelegenheit mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären und idealerweilse bereits eine ggbfls. "vorläufige" Deckungszusage mitbringen. Wann wird mir ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt? Die Strafprozessordnung verwendet den Terminus „Pflichtverteidiger“ nicht. Hier wird von Fällen der notwendigen Verteidigung gesprochen. In diesen Fällen muss dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt als Verteidiger zur Seite gestellt werden, § 140 StPO. Vereinfacht sieht das Gesetz eine notwendige Verteidigung vor, wenn der Vorwurf schwerwiegend ist oder ein Verbrechen vorliegt, dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung schwerwiegende Konsequenzen drohen oder der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Ferner dann, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet. Sie sollten darauf achten, dass das Gericht Ihnen nicht irgendeinen Pflichtverteidiger beiordnet, sondern dass Sie dem Gericht gegenüber frühzeitig äußern, wer beigeordnet werden soll. Somit dürfte Ihnen klar sein, dass es völlig unerheblich ist, über wieviel Vermögen Sie verfügen. Die Beiordnung orientiert sich daran nicht. Wenn Sie arm sind, dann kommt es zu keiner Beiordnung, falls die Voraussetzungen zB in Bagatellsachen hierfür nicht vorliegen. Im Ernstfall müssen Sie sich daher dem Strafverfahren alleine stellen, es sei denn, ein altruistischer Verteidiger nimmt sich Ihnen alsWahlverteidiger an.
Es ist ebenfalls ein Irrtum, dass die Pflichtverteidigung kostenlos ist. Wie zuvor schon erwähnt, kann die Staatkasse im Falle einer (Teil-) Verurteilung entsprechend vorverauslagte Gebühren von Ihnenzurück fordern.
Wenn nicht eindeutig ist, ob für Sie Pflichtverteidigung in Betracht kommt, sollten Sie einen Strafverteidiger aufsuchen, der die Möglichkeiten eines Antrags auf Beiordnung mit Ihnen bespricht. Auf was muss ich achten, wenn mir ein Verkehrsdelikt vorgeworfenwird?
Bei bestimmten Verkehrsdelikten sieht das Gesetz neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen als Maßregel die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. So bspw. bei Gefährdung des Straßenverkehrs, bei Trunkenheitsfahrten, bei schweren Fällen der Unfallflucht oder beiVollrausch.
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis droht die Festsetzung einer Sperrfrist, welche die zuständige Führerscheinstelle anweist, vor Ablauf dieser First keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach Ablauf der Frist wird Ihnen die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres wiedererteilt, wenn sie möglichst 3 Monate vor Ablauf der Sperrfristbeantragt wird.
Die Führerscheinstelle kann im Wiedererteilungsverfahren Zweifel an Ihrer Eignung äußern, wenn Sie bspw. drogenauffällig wurden im Straßenverkehr oder eine Trunkenheitsfahrt vorliegt. In diesem Fall müssen Sie ärztliche und psychologische Begutachtungen sowie Drogenscreenings über sich ergehen lassen. Die Verteidigung und Sie selbst müssen also diese besonderen Folgen in dem Verteidigungskonzept beachten. Ferner drohen bei derlei Verkehrsdelikten nicht nur die geschilderten strafgerichtlichen Maßnahmen, sondern die Führerscheinbehörde wird in der Regel schon weitaus früher tätig und Ihnen die Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren entziehen. In der Regel wurde Ihnen dann schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt. Diese drohenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Führerscheinstelle und die drohenden Maßregel der Strafgerichte müssen frühzeitig in das strafrechtliche Verteidigungskonzept zur bestmöglichsten Schonung des Führerscheininhabers eingebettet werden. Da ich auch Verkehrsrecht betreue, wurden hier schon eine Vielzahl von Führerscheinangelegenheiten als Annex zu Verkehrsdelikten betreut. Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?In Bearbeitung ...
Welche Möglichkeiten habe ich, aus der Untersuchungshaft entlassenzu werden?
In Bearbeitung ...
Wo kann ich mehr über Straf- und Bußgeldverfahren erfahren? Ich freue mich, dass Sie sich für die Thematik des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts interessieren. Im Bereich des Strafrechts habe ich im Jahr 2009 erfolgreich einen Fachanwaltslehrgang für Strafrecht absolviert. Seitdem und schon mehrere Jahre vorher wurden hier eine Vielzahl von Strafsachen von A wie Ausbeutung von Prostituierten, B wie Betrug und Bestechung, über D wie Diebstahl, H wie gewerbsmäßige Hehlerei, K wie Körperverletzung, R wie Raub bis zu Z wie Zuhälterei bis zu den Strafkammern bearbeitet um die Strafverfahren nur auszugsweise zu benennen. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts werden hier monatlich mehrere Geschwindigkeitsvergehen, insbesondere mit Fahrverbot, gerichtlichverteidigt.
Die strafrechtliche Thematik kann in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden. Aus diesem Grund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Best unter www.strafrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Strafrecht behandelt. Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken. Ich möchte vertragliche Ansprüche durchsetzen oder mich gegen solche zur Wehr setzen. Habe ich besondere Rechte wenn ich Verbraucher bin? Ihnen als Verbraucher stehen besondere Schutzrechte zu. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Verbraucherbegriff ist folglich gesetzlich sehr weit gefasst. Zwar kennt das deutsche Recht kein gesondertes Verbraucherschutzgesetz, der Verbraucherschutz hat jedoch in vielfältiger Weise in die gesetzlichen Regelungen des BGB und andere Gesetze Einzug gehalten. So werden Verbraucher bspw. vor Haustürgeschäften, vor Verträgen über Fernkommunikationsmittel und im elektronischen Geschäftsverkehrgeschützt.
Was muss ich als Unternehmer beachten? Für Unternehmer gelten teils schärfere gesetzliche Regulierungen, da sie im geschäftlichen Verkehr bewandert sind. Nach § 14 BGB sind Unternehmer solche natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. So finden bspw. Schutzrechte gegenüber dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den Unternehmer nur eingeschränkt Verwendung. Ferner sind Unternehmer im handelsrechtlichen Sinn auch verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich, d.h. grundsätzlich bei Ablieferung zu untersuchen, ob sie frei von offensichtlichen, leicht erkennbaren Mängeln ist. Werden Mängel festgestellt, müssen diese sofort gemeldet werden, um Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf- oder Werkvertrag geltend machen zu können. Wird der Untersuchungspflicht bzw. der sofortigen Rügepflicht nicht nachgekommen, so gilt die Ware trotz Fehlern als mangelfrei und der Besteller/Käufer hat keinerlei Ansprüche gegen den Lieferanten/Verkäufer. Es kursieren im Volksmund viele Mythen zu Gewährleistungsrechten, wie z.B. Umtauschrechte wegen Nichtgefallens und ähnliches, was davon ist überhaupt korrekt? Ein generelles Umtauschrecht besteht in der Tat nicht. Ich verweise auf einen Fall vor dem Amtsgericht München. Hier wollte eine Frau ihre gekaufte Unterwäsche wenige Tage später gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es steht wohl zu vermuten, dass diese Frau nicht anwaltschaftlich vertreten war. Ein solches Rückgaberecht wie auch ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen gilt nur dann, wenn dieses vertraglich vereinbart wurde. Der Käufer hat dies zu beweisen. Das deutsche Recht knüpft bei Gewährleistungsansprüchen, sei es bei Kaufverträgen oder auch bei Werkverträgen, immer an den Mangelbegriff an. Das Nichtgefallen eines Artikels begründet einen solchen Mangel nicht. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat oder beim Fehlen einer solchen Vereinbarung, die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch eine vertragliche Verwendungsabsicht nicht erkennbar, so ist eine Sache dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art unüblichist.
Was kostet mich die Durchsetzung meiner Rechte? Die Vergütung des Rechtsanwalts in Zivilsachen richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart, nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach werden Rechtsanwälte nach Streit- bzw. Gegenstandswerten bezahlt. Die Bemessung dieser Werte ist in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten mitunter schwer. Streiten die Parteien hingegen um ein Wirtschaftsgut oder aber um eine Forderung, so ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien leicht zu beziffern. Nach diesem Richtwert bemessen sich dann die einzelnen Gebühren des Rechtsanwalts. Hier wird unterschieden zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung. Ich kläre stets über das wirtschaftliche Risiko auf und erstelle eine Kosten-Nutzen Rechnung. Hinzuzurechnen sind dann in aller Regel die Kosten für Gerichtskostenvorschüsse, soweit nicht in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Ist Herr Rechtsanwalt Best kompetent, meine Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen oder aber mich gegen vermeintliche Ansprüche zu verteidigen? Die Vertretung schuldrechtlicher Mandate gehört zu meiner Kernkompetenz. Regelmäßig vertrete ich Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in schuldrechtlichen Auseinandersetzungen, also immer dann, wenn um Geld, eine Kaufsache, ein Werk oder ähnliches gestritten wird. Ich empfehle Ihnen den frühzeitigen Gang zum Rechtsanwalt, da gerade in schuldrechtlichen Angelegenheit oftmals eine zufriedenstellende außergerichtliche Lösung gefunden werden kann. Wo kann ich mehr über Schuldrecht erfahren? Ich freue mich, dass Sie sich für die Thematik des Schuldrechtsinteressieren.
Die schuldrechtliche Thematik kann in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden. Aus diesem Grund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Best unter www.schuldrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Schuldrecht behandelt. Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken. Mir wurde meine Wohnung gekündigt oder ich will meinem Mieterkündigen.
Welche Anforderungen sind an diese Kündigung zu stellen? Aus der ordentlichen und außerordentlichen Kündigungserklärung eines Wohnraummietverhältnisses muss eindeutig der Wille hervorgehen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Dabei ist die Kündigungserklärung bedingungsfeindlich. Als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung verlangt die Wirksamkeit einer Kündigung auch immer, dass sie dem anderen Vertragsteil tatsächlich zugeht, d.h. in seinen Machtbereich gelangt, so dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnisnehmen kann.
Das kann durch die Post mittels normalem Brief, Übergabe- oder Einwurfeinschreiben, persönliche Übergabe oder die Übergabe per Bote oder durch die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollziehergeschehen.
Verweigert der Kündigungsempfänger die Annahme, so muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen. Für den Zugang der Kündigung trägt derjenige die Beweislast, der sie erklärt. Beachten Sie, dass durch ein Einschreiben lediglich bewiesen wird, dass ein Schriftstück zugegangen ist, den Inhalt des Schreibens können sie jedoch nur bei der Zustellung per Gerichtsvollzieher beweisen. Nach § 568 I BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform. Die Wahrung der Schriftform erfordert, dass die Erklärung durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet wird. Ist in dem Kündigungsschreiben ein unzutreffender Kündigungstermin genannt, so ist dies für die Wirksamkeit der Erklärung grundsätzlich ohne Bedeutung, da dann regelmäßig zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden soll. Bei der Kündigung durch einen Bevollmächtigten achten Sie bitte darauf, dass der Kündigung eine Vollmachtsurkunde in Originalausfertigung beigefügt ist, da die Kündigung ansonsten nach § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden kann. DIE KÜNDIGUNG VERLIERT DANN IHREWIRKSAMKEIT.
Bei der Vermietung von Wohnraum bestimmen sich die Kündigungsfristen nach der Dauer der Überlassung des Wohnraums, § 573c BGB. Bis zu fünf Jahren besteht eine Frist von rund drei Monaten. Nach einer Wohndauer von fünf und acht Jahren verlängert sich die Frist um jeweils drei Monate. Diese Fristen dürfen nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Mieters verkürzt werden. Nach der Grundregel des § 573 I 1 BGB kann ein Mietvertrag über Wohnraum vom Vermieter nur gekündigt werden, wenn er „ein berechtigtes Interesse an der Beendigung“ hat. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben, § 573 III 1 BGB. Beispielhaft werden in § 573 II BGB zunächst drei Fälle von berechtigtem Interesse genannt. Diese sind die schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, Eigenbedarf sowie Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung und dadurch bedingte erhebliche Nachteile. Die einzelfallbezogene Kündigungsbegründung ist rechtlich komplex und richtet sich nach einer umfassenden Kasuistik. Ich empfehle Ihnen daher die Konsultation eines Rechtsanwaltes. Wann kann ein Wohnraummietvertrag gekündigt werden? Das Gesetz geht davon aus, dass einem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nicht gekündigt werden kann. Ausnahme sind die Vorgenannten Kündigungsgründe aus § 573 II BGB sowie der außerordentliche Kündigungsgrund aus wichtigem Grund gem. 543 BGB i.V.m. § 569 BGB. Danach muss der Mieter entweder seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt haben oder der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts oder der Vermieter ist durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und erleidet dadurch erhebliche Nachteile. Ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.d. § 543 BGB liegt nach Abs. 2 Nr. 3 auch dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder bei einem diese zwei Termine übersteigenden Zeitraum mit einem Mietzins in Verzug ist, der zwei Monatsmieten entspricht. Nach § 569 III Nr. 2 BGB wird eine solche außerordentliche Kündigung dann unwirksam, wenn der ausstehende Mietzins spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage an den Vermieter bezahlt wird. Was kostet es mich als Vermieter, die Kündigung des Wohnraummietvertrages durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen? Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die Durchsetzung einer mietvertraglichen Kündigung oder aber die Abwehr gegen eine mietvertragliche Kündigung richtet sich nach dem Nettokaltmietzins. Danach berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren gem. RVG nach dem 12 fachen Nettokaltmietzins. Dies wäre bei einem Nettokaltmietzins in Höhe von monatlich EUR 600,00 ein Streitwert in Höhe von EUR 7.200,00. Die 1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG beträgt danach EUR 456,00 nach Anlage 2 RVG. Die Regelgebühr in Höhe eines 1,3 fachen Satzes beträgt EUR 592,80. Hinzuzurechnen sind EUR 20,00 Auslagenpauschale sowie 19,00% MwSt. Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von EUR 729,23 brutto. Was kostet eine Räumungs- und Herausgabeklage, wie verläuft diese und wie wird sie vollstreckt? Der Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage richtet sich ebenfalls nach dem 12fachen Nettokaltmietzins. Es entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe eines 2,5 fachen Satzes. Auf die Verfahrensgebühr ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Hinzuzusetzen sind Auslagenpauschale und Gerichtskostenvorschuss. Danach ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.027,68 brutto für Rechtsanwaltsgebühren sowie EUR 609,00 Gerichtskostenvorschuss bei einem Nettokaltmietzins in Höhe von EUR 600,00. Ich weise darauf hin, dass jedenfalls für den Mieter die Rechtsschutzversicherung in aller Regel eine Deckung erteilt. Der Vermieter erhält im Falle des Obsiegens im Kostenfestsetzungsverfahren über den Beschlussweg einen Vollstreckungstitel die Kosten betreffend gegen den Beklagten/Mieter. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird über die Wirksamkeit der vermieterseitigen Kündigung und die Einräumung einer Räumungsfrist verhandelt. Der Räumungstitel wird dann durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Ich habe ein Anspruchsschreiben und strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Filesharing bekommen. Welche Verteidigungsargumente gibt es? Gegen die Inanspruchnahme auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz gibt es eine Fülle von Gegenargumenten, deren komplette Nennung diesen Rahmen sprengen würde. Zu erwähnen ist insbesondere, dass bei der Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung immer zu prüfen ist, wie sich der Tatsachenvortrag und die Beweisbelastung gestaltet. Insbesondere sind Beweiserleichterungen, das Maß der sekundären Darlegungslast sowie etwaige Beweislastumkehrungen zu prüfen. Ferner ist der Grad des Vorsatzes zu prüfen sowie das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der Störerhaftung ist immer die Verletzung zumutbarer Verhaltens-, insbesondere Prüf- und Kontrollpflichten zu prüfen. Insbesondere gilt dies bei minderjährigen Familienangehörigen. Ferner ist immer die Beweisführung des Abmahners zu prüfen, insbesondere die verwendete Software. Hinzu kommt die Beachtung einer Vielzahl von einzelfallbezogener Rechtsprechung. Hafte ich auch immer für Dritte? Grundsätzlich setzt die Haftung des Störers eine Verletzung von Prüfungs- und Kontrollpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich nach der Zumutbarkeit (vgl. BGH in I ZR 251/99; BGH in I ZR 394/01; LG Mannheim in 2 O 71/06; BGH in GRUR 2994, 860ff (864)) und nach Treu und Glauben (Wolf in Wandtke/Bullinger; Urheberrechts, § 97 Rdnr. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH in GRUR 1984,54f(55)).
Ist der Anschluss einer dritten Person überlassen, trifft den Anschlussinhaber nur dann die Pflicht die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnte. Eine allgemeine Prüfungs- und Kontrollpflicht gibt es jedoch nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2005, Az.: 1 U 185/04; BGH in NJW-RR 1987, 1430; NJW 1990, 2553; vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 in NvwZ 1997, 207; LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, Az.: 2 O 473/03; BGH in NJW 1993, 1003; 1998, 1404 u. 1405; 1997, 2047 u. 2048; LG Mannheim, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 2 O 71/06). E contrario erschöpfen sich hierin die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers bei der Nutzung durch Dritte. Das OLG Frankfurt am Main hat unter den Aktenzeichen 11 W 58/07 und 11 U 52/07 vom 22.12.2007 und vom 01.07.2008 entschieden, dass eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für zum Beispiel Familienangehörige ausscheide. Ohne zu erwartende Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung sei der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet, z.B. seine Familienangehörige bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Sollte ich einen Rechtsanwalt konsultieren? Sie haben im Grunde drei Handlungsoptionen. Entweder Sie reagieren auf eine urheberrechtliche Abmahnung gar nicht oder Sie bedienen sich an dem Sammelsurium an frei im Internet zugänglichen Informationen oder Sie konsultieren einen Rechtsanwalt. Die schlechteste Handlungsalternative dürfte wohl sein, gar nichts zu tun. Es ist nämlich ein Irrglaube, wenn Sie davon ausgehen, die Sache wird sich schon früher oder später im Sand verlaufen. In der Regel werden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche an Dritte, seien es dann titulierende andere Rechtsanwälte oder aber an Inkassounternehmen abgetreten. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist werden die Ansprüche dann fest verlaufenden Eskalationsstufen unterzogen. Eine Reaktion erst im Mahnverfahren ist dann meistens schon zu spät, da der Gegner in diesem Stadium bereits unumkehrbare Dispositionengetroffen hat.
Sie gehen auch fehl in der Annahme, die Sache habe sich mit der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erledigt. Die abmahnenden Kanzleien sind nicht primär an Ihrer Unterlassungserklärung interessiert, sondern an Ihrem Geld. Wenn Sie nunmehr davon ausgehen, Sie könnten sich argumentativ in dem hochkomplexen Rechtsgebiet des Urheberrechts mit einer darauf spezialisierte Kanzlei messen, dann muss ich Sie leider enttäuschen,dem ist nicht so.
Da es Ihnen aber auch wesentlich darauf ankommt, gegen Schadenersatzansprüche vorzugehen, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren. Nur dieser kennt die Instrumente, die nötig sind, einem Zahlungsanspruch argumentativ entgegen zu treten. Was kostet mich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt? Da ich ein wirtschaftlich denkender Mensch bin, werde ich Ihnen einen Betrag, der gleich oder über dem gegen Sie geltend gemachten Zahlungsanspruch liegt nicht geltend machen. Ich weiß aus meiner Praxis, dass dies nicht alle Rechtsanwälte so sehen. Setzt man nämlich stoisch die Streitwerte für die Unterlassungssache und den Schadenersatz nach gängiger Rechtsprechung fest, so werden die von Ihnen zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren mit Sicherheit über dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Abmahnersliegen.
Es wäre daher ein Pyrrhussieg, der Ihnen damit verkauft würde. Tatsächlich wurden derlei Kostennoten bereits vor Gericht eingeklagt. Sie können also sicher sein, dass ich Ihnen ein faires und wirtschaftliches Angebot im Rahmen einer Gebührenvereinbarunganbieten werde.
Ist Herr Rechtsanwalt Best kompetent, mich gegen die Abmahner notfalls gerichtlich zu vertreten? Seit 7 Jahren vertrete ich etliche Abgemahnte und konnte in einem Großteil der Angelegenheiten dem Zahlungsanspruch erfolgreich entgegen treten. Sie können mich guten Vertrauens in Ihrer Sache zuRate ziehen.
Ich habe ein Problem aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere aus dem Bereich des Urheber- und Wettbewerbsrechts. Hier handelt es sich typischerweise um rechtliche Spezialmaterie, mit der sich ein Verbraucher, abgesehen von Abmahnungen wegen Filesharing, in seiner Lebenswirklichkeit in der Regel nicht konfrontiert sieht. Vielmehr ist es der Unternehmer der sich in Zeiten zunehmender Digitalisierung und Globalisierung wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Problemen ausgesetzt sieht. Sei es durch präventive Prüfung von Werbemaßnahmen oder durch repressive Maßnahmen wie urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtlicheAbmahnungen.
Es wird daher auf eine Darstellung des typischen Streitstoffes in diesem für Verbraucher gedachten Informationswerk verzichtet. Da es sich dennoch um praktisch und theoretisch überaus interessante Rechtsmaterie handelt, sei der geneigte Leser auf die Folgenden einschlägigen Unterseiten dieser Webpräsenz verwiesen: www.wettbewerbsrecht-best.de www.urheberrecht-best.de Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken.06322 949 53 98
KOSTENLOSE TELEFONISCHE ERSTEINSCHÄTZUNGIMPRESSIONEN
QR CODE
Mandantenbewertungen auf dem Portal www.anwalt.de (Bitte auf dasSymbol klicken)
Bruchstraße 9A | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 06322 99 49 66 8 | Fax: 06322 98 96 52 | rechtsanwalt@kanzlei-best.deDetails
Copyright © 2024 ArchiveBay.com. All rights reserved. Terms of Use | Privacy Policy | DMCA | 2021 | Feedback | Advertising | RSS 2.0