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DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) PRÜFUNGEN - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Alle Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie für die Kaufleute für Büromanagement senden Sie bitte an die Handwerkskammer Berlin. Gesellen- oder Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung. Anmeldeschluss Sommerprüfung 2021. NACHFOLGEBÖRSE DER BERLINER HANDWERKSKAMMERTRANSLATE THIS PAGE Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Berlin können Sie die Nachfolgebörse unentgeltlich nutzen und ein Inserat anlegen. Füllen Sie dafür bitte das Online-Formular aus und senden es an uns zurück. Sie werden dann als Anbieter in der Nachfolgebörse erfasst. Interessenten nutzen die Suchfunktion der Datenbank und haben dieMöglichkeit
VOR DER AUSBILDUNG
Petra Andresen. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Das Programm "Passgenaue Besetzung - Unterstützung von KMU bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert.AUSBILDUNGSVERTRAG
Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) PRÜFUNGEN - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Alle Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie für die Kaufleute für Büromanagement senden Sie bitte an die Handwerkskammer Berlin. Gesellen- oder Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung. Anmeldeschluss Sommerprüfung 2021. NACHFOLGEBÖRSE DER BERLINER HANDWERKSKAMMERTRANSLATE THIS PAGE Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Berlin können Sie die Nachfolgebörse unentgeltlich nutzen und ein Inserat anlegen. Füllen Sie dafür bitte das Online-Formular aus und senden es an uns zurück. Sie werden dann als Anbieter in der Nachfolgebörse erfasst. Interessenten nutzen die Suchfunktion der Datenbank und haben dieMöglichkeit
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Petra Andresen. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Das Programm "Passgenaue Besetzung - Unterstützung von KMU bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert.AUSBILDUNGSVERTRAG
Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. CORONA - INFOS FÜR BETRIEBE - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THISPAGE
Ihre Ansprechpartner*innen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:. Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGE Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
CORONA - INFOS FÃœR BETRIEBE - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THISPAGE
Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus so weit wie möglich zu verringern, bitten wir Sie, vor einem persönlichen Besuch Kontakt zu der entsprechenden Fachabteilung aufzunehmen: Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. PRÜFUNGEN - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Allgemeines. Während der Ausbildungszeit werden verschiedene Prüfungen abgelegt. In einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist dies häufig die Zwischenprüfung sowie die Gesellen- oder die Abschlussprüfung.Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. SACHVERSTÄNDIGENDATENBANK Bundesweite Sachverständigendatenbank. Normalerweise leisten Handwerker gute Arbeit. Wenn trotzdem mal unklar ist, ob die Qualität stimmt, hilft das Urteil eines Sachverständigen. In der Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Berlin finden Sie rund 110 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus unseremKammerbezirk.
FORMULARE UND DOWNLOADS Formulare und Downloads. Formulare, Merkblätter, Flyer und Broschüren der Handwerkskammer Berlin für Sie zum Download. Zu den Formularen und Downloads gelangen Sie mit einem Klick auf einen der Themenbereiche mit Bild. AUSBILDUNG VON A BIS Z BerufsAbitur. Neuer Bildungsgang im Ausbildungsjahr 2018/2019 In nur 4 Jahren mit dem BerufsAbitur gleich zwei Abschlüsse erwerben: Gesellenbrief und Abitur. Absolventen/-innen des neuen Bildungsganges BerufsAbitur erwerben den Gesellenbrief im Beruf Anlagenmechaniker/-in für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik und die AllgemeineHochschulreife.
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Seite aktualisiert am 12. Oktober 2020. Handwerkskammer Berlin; Handwerkskammer Berlin Blücherstr. 68 10961 Berlin AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU PETRA ANDRESEN Petra Andresen. Blücherstr. 68. 10961 Berlin. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Fachkräftenachwuchs im Handwerk. Vermittlung von Auszubildenden. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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Ihre Ansprechpartner*innen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:. Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) FORMULARE UND DOWNLOADS Formulare und Downloads. Formulare, Merkblätter, Flyer und Broschüren der Handwerkskammer Berlin für Sie zum Download. Zu den Formularen und Downloads gelangen Sie mit einem Klick auf einen der Themenbereiche mit Bild. ANSPRECHPARTNER*INNEN Sie suchen den oder die richtige(n) Ansprechpartner*in in der Handwerkskammer Berlin? Hier finden Sie ihn oder sie garantiert.Anfangsbuchstaben
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Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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Ihre Ansprechpartner*innen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:. Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) FORMULARE UND DOWNLOADS Formulare und Downloads. Formulare, Merkblätter, Flyer und Broschüren der Handwerkskammer Berlin für Sie zum Download. Zu den Formularen und Downloads gelangen Sie mit einem Klick auf einen der Themenbereiche mit Bild. ANSPRECHPARTNER*INNEN Sie suchen den oder die richtige(n) Ansprechpartner*in in der Handwerkskammer Berlin? Hier finden Sie ihn oder sie garantiert.Anfangsbuchstaben
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Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
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PRÜFUNGEN - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Alle Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie für die Kaufleute für Büromanagement senden Sie bitte an die Handwerkskammer Berlin. Gesellen- oder Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung. Anmeldeschluss Sommerprüfung 2021. NACHFOLGEBÖRSE DER BERLINER HANDWERKSKAMMERTRANSLATE THIS PAGE Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Berlin können Sie die Nachfolgebörse unentgeltlich nutzen und ein Inserat anlegen. Füllen Sie dafür bitte das Online-Formular aus und senden es an uns zurück. Sie werden dann als Anbieter in der Nachfolgebörse erfasst. Interessenten nutzen die Suchfunktion der Datenbank und haben dieMöglichkeit
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Petra Andresen. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Das Programm "Passgenaue Besetzung - Unterstützung von KMU bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert. AUSBILDUNG VON A BIS Z BerufsAbitur. Neuer Bildungsgang im Ausbildungsjahr 2018/2019 In nur 4 Jahren mit dem BerufsAbitur gleich zwei Abschlüsse erwerben: Gesellenbrief und Abitur. Absolventen/-innen des neuen Bildungsganges BerufsAbitur erwerben den Gesellenbrief im Beruf Anlagenmechaniker/-in für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik und die AllgemeineHochschulreife.
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU KERSTIN WIKTOR Kerstin Wiktor. Blücherstr. 68. 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 392. wiktor@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Beauftragte/r für Innovation und Technologie (BIT) Digitale Geschäftsprozesse und -modelle.MEISTER IM HANDWERK
Warum Meister werden? Die Meisterprüfung ist die Voraussetzung für die Selbstständigkeit in 53 zulassungspflichtigen Handwerken. Aber auch in den zulassungsfreien Handwerken eröffnet eine Meisterqualifikation den besten Weg in die Selbstständigkeit und viele Möglichkeiten für den Aufstieg zur Führungskraft im Handwerk und in anderen Wirtschaftsbereichen. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU JULIA WITT 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 337. pruefungswesen@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Meisterbriefe. Meisterprüfungen. Beratung zu Meisterprüfungen. Ersatzbescheinigungen für Meisterprüfungen. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGE Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
PRÜFUNGEN - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Alle Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie für die Kaufleute für Büromanagement senden Sie bitte an die Handwerkskammer Berlin. Gesellen- oder Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung. Anmeldeschluss Sommerprüfung 2021. NACHFOLGEBÖRSE DER BERLINER HANDWERKSKAMMERTRANSLATE THIS PAGE Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Berlin können Sie die Nachfolgebörse unentgeltlich nutzen und ein Inserat anlegen. Füllen Sie dafür bitte das Online-Formular aus und senden es an uns zurück. Sie werden dann als Anbieter in der Nachfolgebörse erfasst. Interessenten nutzen die Suchfunktion der Datenbank und haben dieMöglichkeit
VOR DER AUSBILDUNG
Petra Andresen. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Das Programm "Passgenaue Besetzung - Unterstützung von KMU bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert. AUSBILDUNG VON A BIS Z BerufsAbitur. Neuer Bildungsgang im Ausbildungsjahr 2018/2019 In nur 4 Jahren mit dem BerufsAbitur gleich zwei Abschlüsse erwerben: Gesellenbrief und Abitur. Absolventen/-innen des neuen Bildungsganges BerufsAbitur erwerben den Gesellenbrief im Beruf Anlagenmechaniker/-in für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik und die AllgemeineHochschulreife.
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU KERSTIN WIKTOR Kerstin Wiktor. Blücherstr. 68. 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 392. wiktor@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Beauftragte/r für Innovation und Technologie (BIT) Digitale Geschäftsprozesse und -modelle.MEISTER IM HANDWERK
Warum Meister werden? Die Meisterprüfung ist die Voraussetzung für die Selbstständigkeit in 53 zulassungspflichtigen Handwerken. Aber auch in den zulassungsfreien Handwerken eröffnet eine Meisterqualifikation den besten Weg in die Selbstständigkeit und viele Möglichkeiten für den Aufstieg zur Führungskraft im Handwerk und in anderen Wirtschaftsbereichen. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU JULIA WITT 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 337. pruefungswesen@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Meisterbriefe. Meisterprüfungen. Beratung zu Meisterprüfungen. Ersatzbescheinigungen für Meisterprüfungen. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
CORONA - INFOS FÃœR BETRIEBE - HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THISPAGE
Ihre Ansprechpartner*innen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:. Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) FORMULARE UND DOWNLOADS Formulare und Downloads. Formulare, Merkblätter, Flyer und Broschüren der Handwerkskammer Berlin für Sie zum Download. Zu den Formularen und Downloads gelangen Sie mit einem Klick auf einen der Themenbereiche mit Bild. ANSPRECHPARTNER*INNEN Sie suchen den oder die richtige(n) Ansprechpartner*in in der Handwerkskammer Berlin? Hier finden Sie ihn oder sie garantiert.Anfangsbuchstaben
AUSBILDUNGSVERTRAG
Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGEAUSBILDUNGEXISTENZGRÜNDUNGBETRIEBSFÜHRUNGINTERESSENVERTRETUNGSERVICECORONA Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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Ihre Ansprechpartner*innen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:. Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) FORMULARE UND DOWNLOADS Formulare und Downloads. Formulare, Merkblätter, Flyer und Broschüren der Handwerkskammer Berlin für Sie zum Download. Zu den Formularen und Downloads gelangen Sie mit einem Klick auf einen der Themenbereiche mit Bild. ANSPRECHPARTNER*INNEN Sie suchen den oder die richtige(n) Ansprechpartner*in in der Handwerkskammer Berlin? Hier finden Sie ihn oder sie garantiert.Anfangsbuchstaben
AUSBILDUNGSVERTRAG
Ausbildungsvertrag Wenn Sie einen Auszubildenden einstellen wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu MOODLE DER HANDWERKSKAMMER BERLINTRANSLATE THIS PAGE Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, am 03.10.2019 werden wir das Lernmanagementsystem Moodle der Handwerkskammer Berlin auf den neuesten Stand bringen. Dazu muss der Server an diesem Tag vom Netz genommen werden. Ein Zugriff auf die Kurse und Dateien ist daher am 03.10.2019 nicht möglich. Wir haben die neue Version ausgiebig getestet und hoffen, dass 2.5 VWV - FRAUEN IN FRAUENATYPISCHEN BERUFENTRANSLATE THIS PAGE 2.5 VwV - Frauen in frauenatypischen Berufen. Förderfähig sind Betriebe, die Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Beruf (sog. frauenatypischen Ausbildungsberufen) ausbilden und. die Auszubildende nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichenEinrichtungen- kurz
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU ANGELIKA SCHÖNWALDT …TRANSLATE THIS PAGE Dieser Inhalt wird Ihnen aufgrund Ihrer aktuellen Datenschutzeinstellung nicht angezeigt. Bitte stimmen Sie den externen Medien in den Cookie-Einstellungen zu, um den Inhalt sehen zu können. DOKUMENTE UND FORMULARE Merkblatt zum Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis. Kündigung eines Arbeitsvertrages (131kB) Information zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Einstellung eines Mitarbeiters (135kB) Minijob (132kB) Information zum Minijob. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze (83kB) Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern (151kB) HERZLICH WILLKOMMEN BEI DER HANDWERKSKAMMER …TRANSLATE THIS PAGE Lehrlingsrolle, Bildungsberatung: +4930 25903-347. Betriebsberatung: +4930 25903-467. Rechtsberatung: +4930 25903-102. Startercenter: +4930 25903-155. Außerdem erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch und per E-Mail. Ihre richtigen Ansprechpartner*innenfinden Sie
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VOR DER AUSBILDUNG
Petra Andresen. Tel. +49 30 259 03 - 409. andresen@hwk-berlin.de. Das Programm "Passgenaue Besetzung - Unterstützung von KMU bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert. AUSBILDUNG VON A BIS Z BerufsAbitur. Neuer Bildungsgang im Ausbildungsjahr 2018/2019 In nur 4 Jahren mit dem BerufsAbitur gleich zwei Abschlüsse erwerben: Gesellenbrief und Abitur. Absolventen/-innen des neuen Bildungsganges BerufsAbitur erwerben den Gesellenbrief im Beruf Anlagenmechaniker/-in für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik und die AllgemeineHochschulreife.
IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU KERSTIN WIKTOR Kerstin Wiktor. Blücherstr. 68. 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 392. wiktor@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Beauftragte/r für Innovation und Technologie (BIT) Digitale Geschäftsprozesse und -modelle.MEISTER IM HANDWERK
Warum Meister werden? Die Meisterprüfung ist die Voraussetzung für die Selbstständigkeit in 53 zulassungspflichtigen Handwerken. Aber auch in den zulassungsfreien Handwerken eröffnet eine Meisterqualifikation den besten Weg in die Selbstständigkeit und viele Möglichkeiten für den Aufstieg zur Führungskraft im Handwerk und in anderen Wirtschaftsbereichen. AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG/AUSNAHMEBEWILLIGUNGTRANSLATE THIS PAGE Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO. Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu IHR ANSPRECHPARTNER- FRAU JULIA WITT 10961 Berlin. Tel. +49 30 25903 - 337. pruefungswesen@hwk-berlin.de. Visitenkarte speichern (.vcf) Ihr Ansprechpartner zu folgenden Themen: Meisterbriefe. Meisterprüfungen. Beratung zu Meisterprüfungen. Ersatzbescheinigungen für Meisterprüfungen.OK
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ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS.
IN EIGENER SACHE
Auch während der Corona-Krise tun wir alles, um unsere Dienstleistungen für Sie aufrecht zu erhalten. Dies setzt voraus, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund bleiben. AUS DIESEM GRUNDE MÖCHTEN WIR SIE BITTEN, UNS IHR ANLIEGEN TELEFONISCH, POSTALISCH ODER PER E-MAIL MITZUTEILEN. Sie minimieren dadurch auch Ihr eigenes Ansteckungsrisiko. Sollten Sie jedoch einen PERSÖNLICHEN BERATUNGSTERMIN benötigen, so beachten Sie bitte die folgenden Informationen: * AB DEM 25. MAI IST ES WIEDER GRUNDSÄTZLICH MÖGLICH, KUNDENTERMINE IN DER HANDWERKSKAMMER BERLIN, Blücherstraße 68 zuvereinbaren.
* Beratungsgespräche finden AUSSCHLIESSLICH NACH VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG statt. * Termine können MONTAG, MITTWOCH, DONNERSTAG ZWISCHEN 8.00-16.00 UHR, DIENSTAG ZWISCHEN 10.00-18.00 UHR, FREITAG ZWISCHEN 8.00-14.00 UHR vereinbart werden. * Beim Betreten der Handwerkskammer und bei Ihrem gesamten Aufenthalt im Gebäude müssen Sie eine TEXTILE MUND-NASEN-BEDECKUNG (einfache OP-Maske, selbstgenähte Masken, Tuch oder Schal) tragen. * Bitte kommen Sie zu Ihrem Termin OHNE BEGLEITUNG – evtl. Ausnahmen klären Sie bitte bei der Terminvereinbarung. TERMINVEREINBARUNGEN NEHMEN SIE BITTE TELEFONISCH UNTER DEN FOLGENDENNUMMERN VOR:
für die LEHRLINGSROLLE, BILDUNGSBERATUNG: * Frau Rauke: +4930 25903-347 * Frau Behrend: +4930 25903-331 für die BETRIEBSBERATUNG: * +4930 25903-467 oder +4930 25903-459 Hinweis: Beratungen durch die Betriebsberatung können ab sofort auch per Videotelefonie erfolgen. Für die Videotelefonie benötigen Sie ein Smartphone mit Frontkamera oder einen PC/Laptop mit integrierter oder externer Webcam. für die RECHTSBERATUNG, AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN, HANDWERKSROLLE,STARTERCENTER:
* +4930 25903-102
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. BLEIBEN SIE INFORMIERT - ABONNIEREN SIE UNSEREN NEWSLETTER AKTUELLES. HIER KÖNNEN SIE SICH REGISTRIEREN. WAS BEDEUTEN DIE AKTUELLEN BESCHLÜSSE ZUM WEITEREN VORGEHEN IN DER COVID-19-PANDEMIE FÜR DAS BERLINER HANDWERK? Die entsprechende Verordnung des Landes Berlinwurde AM 28. MAI
2020 GEÄNDERT, TRITT AM 30. MAI 2020 IN KRAFT UND GILT ZUNÄCHST BISZUM 4. JULI 2020.
EINHALTUNG VON HYGIENEREGELN: „Für geregelten Betriebe gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregeln die nachfolgenden Mindestanforderungen: * die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen, * Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt, * Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten, * es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, mit Ausnahme des in § 1 Satz 3 genannten Personenkreises, und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen, * zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird ein geeignetes Konzept erarbeitet und umgesetzt, * Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht, * in Innenräumen wird für eine ausreichende Belüftung gesorgt und * für die in Teil 2 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden ; diese Pflicht gilt nicht für den Einzelhandel im Sinne von § 6a und Angebote nach § 5 Absatz 6 bis 9, 14 und 15. Die Betriebe haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände durch ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime." (1. Teil, §2 (1) der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin).
HYGIENEREGELN UND SCHUTZMASSNAHMEN BESTIMMUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZU INFEKTIONSSCHUTZ UND ZUR HYGIENE haben wir Ihnen in diesem Merkblatt zusammengefasst. Weitere und auch ausführlichere Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, in dem Sie auch Hinweise in Zusammenhang mit Werkzeugen und Fahrzeugen finden. INFORMATIONEN ZUM SCHUTZ AUF BAUSTELLEN bietet Ihnen das Merkblatt „Covid-19 – Hinweise für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen, Bauherren und Koordinatoren für Tätigkeiten auf Baustellen“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG bietet Ihnen Materialien, die Sie für Ihre betriebliche Praxisanpassen können
.
Hierzu gehören eine ERGÄNZUNG ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG während der Corona-Virus-Pandemie, eine HANDLUNGSHILFE FÜR EINEN HYGIENEPLAN sowie eine UNTERWEISUNG ZU HYGIENEMASSNAHMEN. BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE VORHALTUNG EINES HYGIENEKONZEPTS UND DIE EINHALTUNG DER HYGIENEVORSCHRIFTEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ÜBERPRÜFT WERDEN (1. TEIL, §2 (1) DER VERORDNUNG ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS IN BERLIN).
Für Ihren Betrieb bieten wir einige HINWEISTAFELN IN DEN FORMATEN DIN A4 UND DIN A3 ZUM AUSDRUCKEN an: * Hinweistafel „Mund-Nase-Bedeckung“ in DIN A4und DIN A3
* Hinweistafel „Abstand halten“ in DIN A4und DIN A3
* Hinweistafel „einzeln eintreten“ in DIN A4und DIN A3
* Hinweistafel „Hygienehinweise“ in DIN A4und DIN A3
* Hinweistafel „bargeldlos zahlen“ in DIN A4und DIN A3
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DAS TRAGEN EINER TEXTILEN MUND-NASEN-BEDECKUNG (EINFACHE OP-MASKE, SELBSTGENÄHTE MASKEN, TUCH ODER SCHAL) INSBESONDERE BEI FOLGENDEN AKTIVITÄTEN VORGESCHRIEBEN IST (VOLLSTÄNDIGE LISTE IM 1. TEIL, §2 (4) DER VERORDNUNG ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS IN BERLIN):
* im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal, * auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal, * in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen von Kundinnen und Kunden, * in Gaststätten vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tischaufhalten,
* in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden sowiedem Personal.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird jedoch dringend allen empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Zur UNTERSTÜTZUNG VON BETRIEBEN UND EINRICHTUNGEN BEI DER BESCHAFFUNG VON ALLTAGSMASKEN (auch: Community-Masken oder Textilmasken) wurde am 23. April ein Online-Marktplatz gestartet, der von Berlin Partner gemeinsam mit den Senatsverwaltungen für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie der Senatskanzlei betrieben wird. Die Plattform richtet sich vorwiegend an Firmen und Einrichtungen, die große Stückzahlen benötigen – oder anbieten können. Der eigentliche Verkauf wird anschließend nicht auf der Website abgewickelt. Werden mehr als 100 Masken benötigt, können Interessenten auch ein Gesuch aufgeben und so gezielt nach einem geeigneten Produzenten suchen. Für geringere Stückzahlen steht eine reguläre Suchfunktion zur Verfügung. NEBEN DEN GENANNTEN HINWEISEN ZUR MUND-NASEN-BEDECKUNG SIND INSBESONDERE FOLGENDE HYGIENE- UND ABSTANDSREGELUNGEN BEI DER ÖFFNUNG VON GEWERBEBETRIEBEN MIT PUBLIKUMSVERKEHR ZU BEACHTEN: * Ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 m ist einzuhalten. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten. * Bei der Öffnung der Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Ist der Verkaufsraum kleiner als 20 qm, darf sich jeweils nur eine Kundin/ein Kunde darin aufhalten. * Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zusperren.
ORIENTIERUNGSHILFE, KONTROLLEN UND BUSSGELD Eine Orientierungshilfe für Gewerbe soll Ihnen helfen, in Zweifelsfällen besser einschätzen zu können, ob und ggfs. welchen Einschränkung Ihr Betrieb in der aktuellen Situation unterliegt. Sollten wider Erwarten Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt) Ihnen den Betrieb untersagen, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen und die Rechtsgrundlage dafür nennen, um dann eine Grundlage für Ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche zu haben. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die getroffenen Maßnahmen bußgeldbewährt sind. Nähere Informationen finden Sie im Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin.
AKTUELLE REGELUNGEN FÜR VERKAUFSSTELLEN UND LADENGESCHÄFTE VERKAUFSSTELLEN im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr öffnen. GASTSTÄTTEN MIT SELBST ZUBEREITETEM SPEISEANGEBOT UND KANTINEN DÜRFEN unter Einhaltung der Hygieneregeln von 6 bis 23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. (2. TEIL, §6 DER VERORDNUNG ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS IN BERLIN, hier finden
sich auch weitere Details). BESONDERE HINWEISE FÜR FRISEUR- UND KOSMETIKBETRIEBE * FRISEURBETRIEBE DÜRFEN IHRE DIENSTLEISTUNG ERBRINGEN. Dabei sind die Hygieneregeln insbesondere der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR GESUNDHEITSDIENST UND WOHLFAHRTSPFLEGE(BGW)
hat
unter „Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen“ verbindliche Regeln in Form eines Arbeitsschutzstandards sowie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Dazu zählt auch die Erhebung von Kundendaten und deren mögliche Weiterleitung an die Gesundheitsämter zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten. Das Merkblatt „PraxisDatenschutz“
beantwortet Ihnen dabei Fragen zum Datenschutz. Ein Muster für ein Kundeninformationsblatt in Zusammenhang mit dieser Datenerhebung hilft Ihnen bei der Erfüllung Ihrer hieraus entstehenden Informationspflicht. Auf dieser Grundlage bietet die Handwerkskammer Berlin Ihnen Unterstützung durch ihr Beratungsangebot mit den spezifischen Aspekten Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk, Schutzmaßnahmen bei Friseurtätigkeiten, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk, Hygieneplan entsprechend der Verordnung umzusetzen. Wie Sie die Herausforderungen zum Infektionsschutz gut meistern, zeigt das Video vom 30. April 2020 „Kopfarbeit – aber sicher!“ von Handwerkskammer Berlin und Friseurinnung Berlin gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner Stefan Linnig. Sie finden es in zwei Teilen in unserem YouTube-Kanal:
• Friseure: „Kopfarbeit – aber sicher!“ – Teil 1 • Friseure: „Kopfarbeit – aber sicher!“ – Teil 2 Die Videos „Kopfarbeit – aber sicher“ Teil 1 und 2 dienen der Information. Die Einhaltung gültiger Vorschriften, die Verantwortung für die Gestaltung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise liegenbeim Betrieb.
DIE BETRIEBSBERATUNG DER HANDWERKSKAMMER BERLIN UNTERSTÜTZT SIE GERNE BEI DER UMSETZUNG UND STEHEN IHNEN BERATEND ZUR SEITE – per Telefon oder Videoberatung sowie ggf. vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur im Ausnahmefall eine Beratung vor Ort durchführen können. Für Beratungen vereinbaren Sie bitte einen Termin: TELEFON +4930 25903-467 ODER +4930 25903-459 ODER E-MAIL betriebsberatung(at)hwk-berlin.de Zu Ihrer Unterstützung bei der Anwendung dieses Arbeitsschutzstandards stellen wir Ihnen eine Checkliste in zwei Teilen zur Verfügung: Checkliste/ Erläuterung von der BGW zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk – Teil 1 Checkliste/ Erläuterung von der BGW zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk – Teil 2 * DIENSTLEISTUNGSGEWERBE IM BEREICH DER KÖRPERPFLEGE (KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Die BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR GESUNDHEITSDIENST UND WOHLFAHRTSPFLEGE (BGW)hat
unter CORONAVIRUS UND KOSMETIK – ARBEITSSCHUTZ, HYGIENE, ANTWORTENAUF HÄUFIGE FRAGEN
verbindliche
Regeln in Form eines Arbeitsschutzstandards sowie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Zu Ihrer Unterstützung bei der Anwendung dieses Arbeitsschutzstandards stellen wir Ihnen eine Checkliste in zwei Teilen zur Verfügung: Checkliste/ Erläuterung von der BGW zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik – Teil 1 Checkliste/ Erläuterung von der BGW zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik – Teil 2 * ACHTUNG – WICHTIGER HINWEIS ZU „GESICHTSNAHEN“ DIENSTLEISTUNGEN IM FRISEUR- UND KOSMETIKBETRIEB: In Berlin gelten für „gesichtsnahe“ Dienstleistungen (z. B. Haut- und Bartpflege, Rasur und Gesichtsenthaarung, Make-up, Augenbrauen- und Wimpernbehandlungen) folgende Regelungen: Für Kundinnen und Kunden besteht nach 1. TEIL, §2 (4) NR. 11 DER VERORDNUNG ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS IN BERLINdie Pflicht,
während der Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. FÜR DAS FRISEURHANDWERK SOWIE FÜR ALLE ANDEREN KÖRPERNAHEN DIENSTLEISTUNGEN GILT, DASS BEHANDLUNGEN UND ANWENDUNGEN, DIE ES ERFORDERN, DIE MUND-NASEN-BEDECKUNG ABZUNEHMEN, WIE BEISPIELSWEISE DIE BARTPFLEGE ODER DIE KOSMETISCHE LIPPENBEHANDLUNG, NICHT ANGEBOTEN WERDEN DÜRFEN. DAS GILT GLEICHERMASSEN FÜR BARBER-SHOPS. (PUNKTE 2.2.6 UND 2.2.7 DER ORIENTIERUNGSHILFE FÜR GEWERBE).
RECHTLICHE VORGABEN UND ARBEITSSCHUTZSTANDARDS BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDES: Ergänzend – oder über die Arbeitsschutzstandards (bspw. der BGW) hinausgehend – gibt es zu vielen Themen rechtliche Vorgaben, wie beispielsweise die Berliner Eindämmungsmaßnahmenverordnung, die einzuhalten
sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb gilt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf folgende Frage und Antwort hinweisen, welche Sie auf dieser BGW-Informationsseitefinden:
Frage:
„An welche Anforderungen zum Infektionsschutz muss ich mich halten: an die Maßnahmen in der Verordnung des jeweiligen Landes oder an den Arbeitsschutzstandard eines Unfallversicherungsträgers (z. B.BGW)?“
Antwort:
„Verantwortlich für die Umsetzung notwendiger Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich aus § 2 und § 3 DGUV Vorschrift 1. Die Pandemie-Arbeitsschutzstandards konkretisieren diese Maßnahmen. Allerdings sind daneben auch die zwingenden Vorgaben im Infektionsschutzrecht, vor allem in den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder, zu beachten und umzusetzen. Diese können im Einzelfall höhere Anforderungen enthalten als die Pandemie-Arbeitsschutzstandards. Das heißt: Sie müssen die Maßnahmen umsetzen, die weitreichender sind. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Die Bundesländer entscheiden auch, ob Einrichtungen bzw. Betriebe überhaupt wieder öffnen dürfen.“ IHRE ANSPRECHPARTNER Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre ARBEITSRECHTLICHEN FRAGEN richten Sie bitte gerne an unsereRechtsberatung:
* Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 * Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 * Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 * E-Mail recht(at)hwk-berlin.de Ihre BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN FRAGEN richten Sie bitte an unsereBetriebsberatung:
* Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459 * E-Mail betriebsberatung(at)hwk-berlin.de Ihre FRAGEN ZUR AUSBILDUNG richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung: * Telefon +4930 25903-363 | +4930 25903-374 | +4930 25903-326 |+4930 25903-340
* E-Mail ausbildungsberatung(at)hwk-berlin.de WAS MÃœSSEN BETRIEBSINHABER ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES CORONA-VIRUSWISSEN?
REAKTION BEI VERDACHTSFALL ODER BESTÄTIGTER INFEKTION EINESMITARBEITERS
Sofern bei einem Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auftreten, sollten Sie sich an das für Sie zuständige bezirkliche Gesundheitsamt wenden, dessen Kontaktdaten Sie über die Datenbank des Robert-Koch-Institutes abfragen können. Sie erhalten von dort Informationen dazu, wie Sie sich verhalten sollen. Eventuell wird für Ihren Betrieb oder nur einen einzelnen oder mehrere Mitarbeiter Quarantäne angeordnet. Betroffene Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn bei Ihnen der TEST AUF DIE ERKRANKUNG POSITIV ausgefallen ist. In diesem Fall haben sie ANSPRUCH AUF DIE LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL FÜR 6 WOCHEN. BETRIEBSSTILLLEGUNG / ARBEITSAUSFALL DURCH BETRIEBSSCHLIESSUNG / QUARANTÄNE WEGEN DES CORONA-VIRUS Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert über Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten undQuarantäne
.
Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das ZUSTÄNDIGE GESUNDHEITSAMT auch eine BETRIEBSSCHLIESSUNG anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin für LÄNGSTENS 6 WOCHEN IHREN LOHNANSPRUCH. Etwas Anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat). Wenn die BETRIEBSSTILLEGUNG AUFGRUND DER ANSTECKUNGSGEFAHR WIRKLICH BEHÖRDLICH ANGEORDNET worden ist - und auch nur dann -  haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG IN HÖHE DES VERDIENSTES FÜR DIE ARBEITNEHMER zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten. Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber INNERHALB VON 3 MONATEN NACH DER ANGEORDNETEN EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT einen ANTRAG PER E-MAIL AN ENTSCHAEDIGUNG(AT)SENFIN.BERLIN.DE bei der SENATSVERWALTUNG FÜRFINANZEN stellen.
Dieser ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH gilt auch für den EINZELNEN ARBEITNEHMER, WENN NUR DIESER UNTER QUARANTÄNE GESTELLT WIRD und deshalb zu Hause bleiben muss, ohne vielleicht krank zu sein. Das Gleiche gilt für SELBSTSTÄNDIGE, WENN SIE KEINE ARBEITNEHMER HABEN, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. VORAUSSETZUNG für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) IST EIN DIE PERSON BETREFFENDER BESCHEID DES GESUNDHEITSAMTES zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind. Der Entschädigungsanspruch greift NICHT in den Fällen, wenn sich lediglich VIELE MITARBEITER KRANKMELDEN, KUNDEN WEGBLEIBEN oder wenn aufgrund von LIEFERSCHWIERIGKEITEN ODER PRODUKTIONSRÜCKSTÄNDEN VON ZULIEFERERN das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (SIEHE PUNKT: LIQUIDITÄTSHILFEN). Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend weist zudem darauf hin, dass Arbeitnehmer gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden sollen, wenn sie wegen SCHUL- ODER KITASCHLIESSUNG die eigenen Kinder betreuen müssen und nicht der Arbeit nachgehen können. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst und ein neuer Entschädigungsanspruch nach § 56 (1a) IfSG geschaffen. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen für Betreuungsfälle ab dem 30. März 2020. Am 28. Mai 2020 hat der Bundestag beschlossen, dass die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet wird. Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monateverteilt werden.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der SENATSVERWALTUNG FÜR FINANZEN einen ERSTATTUNGSANTRAG stellen kann. Die entsprechenden INFORMATIONEN UND FORMULARE finden Sie auf dieser Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen.
Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann und dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind. Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Arbeit undSoziales
zusammengestellt.
KURZARBEIT
KURZARBEIT ANZEIGEN UND BEANTRAGEN Es gibt die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass MINDESTENS 30 PROZENT DER ARBEITNEHMER VON DEM ARBEITSAUSFALL BETROFFEN sein müssen. Allerdings hat die BUNDESREGIERUNG inzwischen eine ERWEITERUNG DER LEISTUNGEN BESCHLOSSEN (zum Beschluss),
die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Danach reicht es aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigtenbetroffen sind.
Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wesentlich verkürzt, so dass auch das Entgelt entsprechend gekürzt werden kann. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. HINWEIS: Im Bundesgesetzblatt wurde am 28. Mai 2020 das „Sozialschutzpaket II“ veröffentlicht. Folgende wesentlichen Leistungsausweitungen sind enthalten: * Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. * Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft. * Verlängerung des ALG I-Anspruchs einmalig um drei Monate für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III andernfalls zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endenwürde.
WICHTIG: Die Arbeitsverhältnisse, für die Kurzarbeit beantragt werden soll, dürfen NOCH NICHT GEKÜNDIGT sein. Nicht mehr erforderlich ist nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE, DIE DER ARBEITGEBER DEN BESCHÄFTIGEN ZAHLEN MUSS, DURCH DIE BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT VOLLSTÄNDIG ERSTATTET werden. Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur ANORDNUNG VON KURZARBEIT kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweitauszusprechen.
Vor der BEANTRAGUNG VON KURZARBEITERGELD aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus muss die ZUSTÄNDIGE AGENTUR FÜR ARBEIT (zur PLZ-Suche)
durch den Betrieb kontaktiert werden. Denn Kurzarbeitergeld kann nur über eine ANZEIGE ZUM ARBEITSAUSFALL durch den Arbeitgeber erfolgen. Die zuständige Agentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Der VORDRUCK ZUR ANZEIGE UND ALLE INFORMATIONEN ZUM KURZARBEITERGELD sind auf der Internetseite der Bundesagenturveröffentlicht.
EINE BEANTRAGUNG IST AUCH ONLINEMÖGLICH.
Informationen rund um das Thema Corona-Virus bietet zudem eine von der BUNDESAGENTUR FÃœR ARBEIT bundesweit eingerichtete HOTLINE:+498004555520.
NACHFOLGEND HABEN WIR IHNEN DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN AUF EINEN BLICK ZUSAMMENGESTELLT: (Bitte beachten Sie, dass die Leistungsausweitungen gemäß „Sozialschutzpaket II“ vom 28. Mai 2020 sich hier noch nicht finden. Sobald sie umgesetzt sind, werden Sie an dieser Stelle die angepassten Informationen finden.) * INFORMATIONEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN UND ZUR ABRECHNUNG DESKURZARBEITERGELDES
Um möglichst zügig die Anträge der Unternehmen bearbeiten zu können, ist deren Vollständigkeit wichtig. Hier bekommen Sie einenÜberblick:
• Serviceportal COVID-19 der Bundesagentur für Arbeit • Erklärvideos zum Kurzarbeitergeld und zur Antragstellung • Flyer zum Kurzarbeitergeld Die konkrete Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Antrag unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Betriebe erfolgt rückwirkend. • unverbindliche Berechnungsgrundlagefür
Kurzarbeitergeld
• Antrag
auf
Kurzarbeitergeld
• Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste • Antworten zu den häufigsten Fragen zum Thema Antragsverfahrenund Abrechnung
* Informationen zum Hinzuverdienst während der Kurzarbeit * Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung HINWEISE DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, DIE EINE ZÜGIGE BEARBEITUNG IHRER BEANTRAGUNG VON KURZARBEIT UNTERSTÜTZEN: DIE BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT HAT UNS UM UNTERSTÜTZUNG GEBETEN: DAS VON IHNEN BEANTRAGTE KURZARBEITERGELD KÖNNE NUR DANN ZÜGIG AUSGEZAHLT WERDEN, WENN ANTRÄGE UND ABRECHNUNGSLISTEN VOLLSTÄNDIG SIND. DIES ERSPARE UNNÖTIGE RÜCKFRAGEN UND VERZÖGERUNGEN BEI DERAUSZAHLUNG.
BEI DER BEARBEITUNG BEREITS VORLIEGENDER ANTRÄGE IST DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT AUFGEFALLEN, DASS DIESE HÄUFIG UNVOLLSTÄNDIG SIND. DIE BEACHTUNG DER NACHSTEHENDEN PUNKTE HELFEN BEI EINER ZÜGIGEN BEARBEITUNG: * Die Bundesagentur für Arbeit hat das Antrags- und Abrechnungsverfahren für das Kurzarbeitergeld vereinfacht. Unter anderem wurde ein einseitiger Kurzantrag bereit gestellt, der auf die absolut notwendigen Angaben für die Auszahlung begrenzt wurde. Alle Formulare für sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter Unternehmen im Download-Centerverfügbar.
Die Anträge können bequem online gestellt oder ausgefüllt werden. Bei der Übersendung per Post ist darauf zu achten, dass die Unterlagen an die Postanschrift mit der Großempfänger-Postleitzahlgesandt werden.
* Achten Sie bitte bei der Beantragung darauf, dass die aktuelle Betriebsadresse und die korrekte Bankverbindung GUT LESBAR sind und in der Abrechnungsliste zu den einzelnen Arbeitnehmern alle erforderlichen Angaben (z.B. Umfang des Arbeitsausfalls, Soll- und Ist-Entgelt) enthalten und die Anträge unterschrieben sind. Wenn Veränderungen beim Personal eingetreten sind, z.B. Kündigungen oder Neueinstellungen erfolgten, ist dies der Arbeitsagentur ebenfallsmitzuteilen.
* Die Angaben zu der tatsächlich eingetretenen Kurzarbeit und den darauf entfallenden SV-Beiträgen werden arbeitnehmerbezogen abgerechnet. Diese Daten stehen erst nach Ablauf des Monats fest, deswegen sind die Anträge monatlich nachträglich bei der Agentur für Arbeit einzureichen. * Sollte ein Steuerbüro die Abrechnungsunterlagen für Sie erstellen, so können Sie folgendes Vorgehen nutzen: Damit die Unterlagen nicht jedes Mal von Ihnen unterschrieben werden müssen, reicht es aus, mit dem ersten Antrag eine Vollmacht,
die sich auf Kurzarbeitergeld bezieht, für das Steuerbüroeinzureichen.
* Wenn in bereits vorliegenden Anträgen Angaben fehlen, kontaktieren die Mitarbeitenden der Arbeitsagentur die Betriebe. Fehlende Angaben können, soweit möglich, unbürokratisch ergänzt werden. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Zur Unterstützung für Sie oder das von Ihnen beauftragte Steuerbüro dient diese Checkliste für die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
HINWEIS AUS AKTUELLEM ANLASS: Gegenwärtig erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit UNSERIÖSE E-MAILS. In diesen E-Mails wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. BITTE ANTWORTEN SIE NICHT AUF DIESE E-MAILS. Das ist ein Versuch, in betrügerischer Absicht an interne Angaben von Betrieben zu gelangen. Die BA weist darauf hin, dass sie nicht der Absender dieser E-Mails sei. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per E-Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen. KURZARBEITERGELD UND KRANKHEIT DES ARBEITNEHMERS Hinsichtlich der ENTGELTFORTZAHLUNG IN ZUSAMMENHANG MIT KURZARBEITERGELD UND KRANKHEIT DES ARBEITNEHMERS gilt folgendes: * Ist die ERKRANKUNG/ARBEITSUNFÄHIGKEIT VOR BEGINN DER KURZARBEIT eingetreten, so besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit. Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden wird ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds bezahlt (§ 47b Abs. 4 SGB V). Nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht ausschließlich Anspruch auf Krankengeld nach normaler Berechnung gemäß § 47 SGB V. Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit). * Ist die ERKRANKUNG/ARBEITSUNFÄHIGKEIT NACH BEGINN DER KURZARBEIT eingetreten, so besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch für die verbleibende Arbeitsleistung sowie der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, für dessen Berechnung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47bAbs. 3 SGB V).
KURZARBEIT UND URLAUB Eine gesetzliche Regelung, wie Urlaub in Zeiten von Kurzarbeit berechnet wird, fehlt leider. Auch das Bundesarbeitsgericht hat hierzu noch kein klärendes Urteil gesprochen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aber mit der Frage beschäftigt und entschieden, dass Kurzarbeit vergleichbar mit einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung sei (Az.: C-229/11). Auch die juristische Fachliteratur folgt überwiegend diesem Ansatz. Das bedeutet, dass eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis zu den Wochenarbeitstagen erfolgen kann. Der Arbeitnehmer erhält somit einen verhältnismäßig geringeren Urlaubsanspruch. Bei „Kurzarbeit Null“, also einer vollständigen Freistellung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung, kann hiernach der Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Monat Kurzarbeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Bisher ist es noch unklar, ob die durch Kurzarbeit bedingte Kürzung des Urlaubsanspruchs einer ausdrücklichen Regelung bedarf oder ob sie automatisch erfolgt. Daher ist Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anzuraten, die betroffenen Angestellten über Urlaubskürzungen zuunterrichten.
KURZARBEIT UND GRENZSCHLIESSUNGEN Vor den Hintergrund der Ausnahmesituation mit Grenzschließungen in Folge der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geändert. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können nun, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Um zu verhindern, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und Entschädigung für die staatliche Quarantäne bezogen wird, muss gegenüber der Agentur für Arbeit aber versichert werden, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Heimatstaat keine Entschädigungsleistungen für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfallbekommen.
Betriebe, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen und die bisher aufgrund der vorherigen Auffassung keine Leistungen für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen oder deren Antrag deswegen abgelehnt wurde, können für die Monate März/April eine Korrekturabrechnung einreichen oder eine Überprüfung ihres Antragsfordern.
LIQUIDITÄTSHILFEN
Die Bundesregierung
und der Berliner Senat haben Maßnahmenpakete beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. UNTERSTÜTZUNG FÜR BERLINER UNTERNEHMEN VON DER IBB Sofern Betriebe aufgrund von FORDERUNGSAUSFÄLLEN ODER VORÜBERGEHENDEN UMSATZEINBRÜCHEN LIQUIDITÄTSENGPÄSSE erleiden und dazu Hilfen benötigen, können diese sich an die INVESTITIONSBANK BERLIN (IBB) wenden, um dort eventuell entsprechende Darlehen oder Soforthilfe (Zuschüsse) zu erhalten. Die IBB-HOTLINE KUNDENBERATUNG WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG erreichen Sie unter folgender TELEFONNUMMER: +4930 21254747 oder per E-MAIL UNTER WIRTSCHAFT(AT)IBB.DE. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN FÖRDERBEDINGUNGEN, ZUR ANTRAGSSTELLUNG UND ZUM VERFAHREN: IBB-Corona-Hilfe: Unterstützung für Berliner Unternehmen „CORONA-ZUSCHUSS“: BEANTRAGUNG DER BUNDESHILFE ONLINE BEI DER IBB Die von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) sowie Soloselbständige in Berlin können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“beantragen.
Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung. WICHTIG DABEI: Sollten Sie bereits einen Antrag auf einen Zuschuss aus Bundesmitteln gestellt haben, können Sie keinen weiteren stellen. * Soloselbstständige und Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können bis zu 9.000 Euro pro Antrag stellen. * Soloselbstständige und Betriebe mit sechs und bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro pro Antrag stellen. DIE ANTRÄGE KÖNNEN AUSSCHLIESSLICH online bei der IBBGESTELLT
WERDEN. DIE ANTRAGSTELLUNG IST VORAUSSICHTLICH BIS ZUM 31.05.2020MÖGLICH.
Eine Registrierung im Kundenportal der IBB ist ausdrücklich nichterforderlich.
Für die Antragstellung müssen KEINE UNTERLAGEN EINGEREICHT BZW. HOCHGELADEN werden. BITTE HALTEN SIE FOLGENDE ANGABEN BEREIT: * Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform) * Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)* Steuer-ID
* Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE HINWEISE DER IBB: Der CORONA ZUSCHUSS IST VERWENDBAR FÜR BETRIEBSKOSTEN UND ERWERBSMÄSSIGEN SACH- UND FINANZAUFWAND wie z.B.: * gewerbliche Mieten * Leasingaufwendungen * Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen NICHT darunter. Dafür eröffnet das am 27. März 2020 beschlossene "Sozialschutz-Paket" den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen. Weitere Informationen und Hinweise können Sie der FAQ ZUMCORONA-ZUSCHUSS
entnehmen.
SOFORTHILFE V: ZUSCHUSSPROGRAMM FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN SOWIE FREIBERUFLER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen der Berliner Wirtschaft MIT ÜBER 10 UND BIS ZU 100 BESCHÄFTIGTEN (Vollzeitäquivalente) können ZUSCHÜSSE BIS ZU 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage NACHRANGIG ZU ETWAIGEN DARLEHEN wie dem KfW-Schnellkreditbeantragen.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Soforthilfe über 25.000 EURbeantragt werden.
Dieser Zuschuss kann für die betrieblich verursachten Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monatenwie z.B.
* gewerbliche Mieten oder Pachten * Leasingsaufwendungen eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nichtausreichen.
DIE FÖRDERUNG IM DETAIL * Der Zuschuss wird nachrangig zu etwaigen Darlehen wie demKfW-Schnellkredit
gewährt.
* Sofern Ihr Betrieb bereits einen KfW-Schnellkredit beantragt hat, kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 20 Prozent der Darlehenssumme beantragt werden. Die Registrierung für das Antragsverfahren ist im Antragsformular für die Soforthilfe "Corona-Zuschuss" ebenfalls möglich. Die Antragstellung pausiert täglich zwischen 18:00 und 9:00 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen. Sollte Ihr Antrag auf einen KfW-Schnellkredit noch nicht entschieden sein, warten Sie bitte mitder Antragstellung.
* Die Höhe der Soforthilfe V beträgt in der Regel bis zu 25.000EUR.
* In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse auch über 25.000 EUR gewährt werden. Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt. DIE ANTRAGSTELLUNG IM DETAIL DIE ANTRÄGE KÖNNEN BIS VORAUSSICHTLICH ZUM 31.12.2020 AUSSCHLIESSLICH ONLINE BEI DER IBBGESTELLT
WERDEN.
Für die Antragstellung müssen KEINE UNTERLAGEN EINGEREICHT BZW. HOCHGELADEN werden. Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es online an die IBB. BITTE HALTEN SIE FOLGENDE ANGABEN BEREIT: * Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts * Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung * Bankverbindung des Betriebes, die Sie beim Finanzamt angegebenhaben
* Liquiditätsplanung über die kommenden 3 bzw. 6 Monate * Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereitsbeantragt
* Gewerbeanmeldung
* Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2019) * Aktuelle BWA 2020 inkl. Summen- und Saldenliste * Kopie des Personalausweises oder Reisepasses vom Inhaber/Inhaberin oder gesetzlicher Vertretung * KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmenoder
KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene/eigenständigeUnternehmen
* Gesellschaftsstruktur/Organigramm Weitere Informationen und Hinweise können Sie der entsprechenden Webseite der IBB zur Soforthilfe Ventnehmen.
KREDITE FÜR UNTERNEHMEN VON DER KFW Auch die KfW wird kurzfristig die Versorgung der Unternehmen mit Liquidität unterstützen. Hierzu könne Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei NICHT UMZUSCHÜSSE handelt.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen KFW-SCHNELLKREDIT FÜR UNTERNEHMEN MIT MEHR ALS 10 BESCHÄFTIGTEN: BEANTRAGUNG ÜBER IHRE BANK ODER SPARKASSE FÜR ANSCHAFFUNGEN WIE MASCHINEN UND AUSSTATTUNG (INVESTITIONEN) UND ALLE LAUFENDEN KOSTEN WIE MIETE, GEHÄLTER ODER WARENLAGER (BETRIEBSMITTEL) können BETRIEBE MIT MEHR ALS 10 BESCHÄFTIGTEN (in Vollzeitäquivalenten) den neuen KfW-Schnellkreditbeantragen.
DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK: * kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 500.000 Euro (für Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten) oder bis zu 800.000 Euro für Betriebe mit 51 und mehr Beschäftigten * bis zu 10 Jahre Laufzeit * auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn * 100 % Risikoübernahme durch die KfW, d. h., bei Ihrer Bank verbleibt kein Kreditausfallrisiko. * keine Sicherheitenstellung durch Sie notwendig – Ihre Hausbank holt nur eine aktuelle Schufa-Auskunft ein WICHTIGE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN: * Ihr Betrieb ist mindestens seit Januar 2019 am Markt. * Ihr Betrieb muss zuletzt Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist). DAS HEISST, AB SOFORT GENÜGT ES, WENN EIN GEWINN IM JAHR 2019 VORLAG. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN FINDEN SIE AUF DER WEBSEITE DER KFW UNTER KFW-SCHNELLKREDIT 2020.
AUSFALLBÜRGSCHAFTEN VON DER BÜRGSCHAFTSBANK BERLIN Ab 21. April 2020 bietet die BürgschaftsBank Berlin für (Corona-)krisenbedingte KONTOKORRENTKREDITE BIS ZU 100 TEUR EINE 90-PROZENTIGE AUSFALLBÜRGSCHAFT FÜR DIE HAUSBANK. DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK: * max. sechs Jahre Laufzeit * keine persönlichen Bürgschaften notwendig * nur einwandfreie Kontoführung seit 01.01.2019 und Ausfallwahrscheinlichkeit entscheidend * Entscheidung über Bürgschaftszusage i. d. R. innerhalb von einemBankarbeitstag
* Der Antrag kann bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden * Hinweis: Kumulierungsverbot nur mit dem KfW-Schnellkredit WEITERE INFORMATIONEN UND DAS ANTRAGSFORMULAR, DAS VON IHNEN UND IHRER HAUSBANK AUSZUFÃœLLEN IST, FINDEN SIE AUF DER WEBSEITE DER BÃœRGSCHAFTSBANK BERLIN.
STUNDUNG VON SOZIALBEITRÄGEN FORTSETZUNG DER ERLEICHTERTEN STUNDUNG BIS MAI 2020 Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) teilt in seinem Rundschreiben RS 2020/390 vom 19. Mai 2020mit,
dass das Verfahren der vereinfachten Stundung letztmalig für den Monat Mai 2020 fortgesetzt wird. Allerdings sollen die gestundeten Beiträge spätestens zusammen mit den Juni- Beiträgen nachgezahlt werden. Auch darf nun der Antrag nicht mehr formlos gestellt werden, sondern es soll ein einheitliches Antragsformular verwendet werden; wozu dieses Musterformulardient,
dass Sie bitte entsprechend an Ihren Betrieb anpassen mögen. Bei Antragstellung müssen und sollen Sie noch deutlicher als bisher darlegen, welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen Sie erhalten oder beantragt haben. Der Vorrang anderer Hilfsmaßnahmen vor der Beitrags-stundung wird damit verstärkt. DAS STUNDUNGSVERFAHREN AB JUNI 2020 Weiterhin teilt der GKV-SV in seinem Rundschreiben RS 2020/390 vom19. Mai 2020
mit,
welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten. Bis zum 30. September 2020 soll die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber berücksichtigt und regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Beitragszahlung nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in allerRegel erfüllt.
Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die in den Beitragserhebungsgrundsätzen vorgeschriebenen Stundungszinsen „differenziert“ festgelegt werden. Sofern z. B. der Arbeitgeber einer angemessenen Zahlung in Raten bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat und diesem Ratenplan auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben. Auch von den eigentlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen kann dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheitnachgekommen ist.
HINWEIS: Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, sollten Hilfsmaßnahmen des Bundes (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) sowie des Landes ebenfalls in Anspruch nehmen und diese Mittel dann nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSWIRKUNGEN DESCORONA-VIRUS
Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert über Maßnahmen,
um auf die durch das Corona-Virus ausgelösten wirtschaftlichen Härten zu reagieren. Hierzu gehören z.B. ein Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus ebenso wie zinslose Stundungen, Herabsetzung von Einkommens- / bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsaufschub. Eine FAQ „Corona“ (Steuern) liefert einen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen des Bundesministeriums der Finanzenund
der obersten Finanzbehörden der Länder zu steuerlichen Erleichterungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung im Einzelfall nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern obliegt. Bitte beachten Sie, dass dieses Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasstwird.
VERLÄNGERUNG DER ERKLÄRUNGSFRIST FÜR VIERTELJÄHRLICHE UND MONATLICHE LOHNSTEUER-ANMELDUNGEN WÄHREND DER CORONA-KRISE Das Bundesministerium der Finanzenhat
mit Schreiben vom 23. April 2020mitgeteilt,
dass Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden können, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. CORONA-SOFORTMASSNAHME: ANTRAG AUF PAUSCHALIERTE HERABSETZUNG BEREITS GELEISTETER VORAUSZAHLUNGEN FÜR 2019 Aufgrund der aktuell verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwartenmüssen.
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT, MIETEN UND LEASING LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT Ist ein Kleinstbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, darf er unter bestimmten Umständen die Leistung vorerst verweigern, ohne dass dies zu rechtlichen Konsequenzen führt. Dieses besondere Leistungsverweigerungsrecht unterliegt jedoch verschiedenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Lesen Sie dazu bitte das Informationsblatt des ZDH: „Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen“ BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR MIETER Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemiedie
mietrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ZEITLICH MODIFIZIERT. Die Regelungen erfolgen als Antwort auf die behördlich angeordneten Begrenzungen und Schließungen, die für sich genommen keinerlei mietrechtliche Ansprüche der Mieter entfalten. Der Mieter konnte aufgrund der vom Vermieter nicht zu vertretenden Einschränkung in der Nutzung der Mietsache, die Mietzahlung weder kürzen noch gänzlich verweigern. Diesen mietrechtlichen Umstand hat der Bundesgesetzgeber für Mietverträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden, durch einen BIS ZUM 30. JUNI 2020 BEFRISTETEN BESONDEREN KÜNDIGUNGSSCHUTZ abgeändert. AUF DIE RECHTLICHEN BEGÜNSTIGUNGEN KÖNNEN SICH BETRIEBE MIT BIS ZU 9 MITARBEITERN BERUFEN. Der Vermieter kann den Gewerbemietvertrag unter normalen Umständen außerordentlich und fristlos kündigen (§ 543 BGB), wenn dafür ein WICHTIGER GRUND vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem dann gegeben, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht. Diese liegtvor:
* Wenn der Mieter sich mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einen erheblichen Teil davon in Verzug befindet,oder
* wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum mit der Mietzahlung derart in Verzug ist, dass die Summe der fälligen Miete mindestens zweit Monatsmieten entspricht. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall des Zahlungsverzugs wurde durch den Gesetzgeber zeitlich befristet ausgesetzt. Demnach kann der Vermieter ein MIETVERHÄLTNIS NICHT ALLEINE AUS DEM GRUND KÜNDIGEN, DASS DER MIETER IM ZEITRAUM VOM 1. APRIL BIS ZUM 30. JUNI 2020 TROTZ FÄLLIGKEIT DIE MIETE NICHT LEISTET und diese Nichtzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruhen. BAUVERTRAGLICHE FRAGEN IN DER CORONA-PANDEMIE Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) weist in ihrem neuesten Rundschreiben 02/2020 vom 26. März 2020 zum Thema „Corona-Pandemie - Bauvertraglichen Fragen“ auf einen Erlass vom 23. März 2020 des Bundesministeriums für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) hin, das vom Land Berlin inhaltlich übernommen wurde, ausgenommen die unbürokratischeren Regelungen zum Thema „Zahlungen“. Wir erläutern Ihnen kurz, was Sie aktuell zur Fortführung von Baumaßnahmen, zur Handhabung von Bauablaufstörungen und zum Thema Zahlungen wissen sollten: Hier geht es zum Artikel. FOLGEN FÜR DIE AUSBILDUNG BERUFSSCHULUNTERRICHT IN DER SITZUNG DES BERLINER SENATS AM 16. APRIL WURDEN MASSNAHMEN IM BILDUNGS- UND KINDERBETREUUNGSBEREICH VERABSCHIEDET, DIE IN DER PRESSEMITTEILUNG „PRÜFUNGEN FINDEN STATT UND SCHULEN ÖFFNEN SCHRITTWEISE, KITAS WEITEN NOTBETREUUNG AUS“ERLÄUTERT WERDEN.
AB 4. MAI 2020 wurde in Berlin die Beschulung der Ausbildungsjahrgänge, die vor den Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen stehen, wieder aufgenommen. Weiterhin sollen möglichst die Klassen beschult werden, die vor Zwischenprüfungen oder Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stehen. Die Berufsschulen haben jeweils Pläne aufgestellt, wie der Berufsschulunterricht für alle Azubis bis zu den Sommerferien organisiert wird. DIE BETRIEBE WERDEN VON DEN JEWEILIGEN BERUFSSCHULEN RECHTZEITIG INFORMIERT, WANN UND WIE FÜR IHRE AZUBIS DER BERUFSSCHULUNTERRICHT ORGANISIERT UND DURCHGEFÜHRT WIRD. Auszubildende, für die nach Mitteilung der Berufsschule der Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, müssen weiterhin ersatzweise im Ausbildungsbetrieb erscheinen und entsprechende Aufgaben der Berufsschule bearbeiten. WIR BITTEN DORT, WO DIE SCHULEN DERARTIGE ANGEBOTE MACHEN, DIE AUSBILDUNGSBETRIEBE IHREN AUSZUBILDENDEN DIE SONST ÜBLICHE UNTERRICHTSZEIT ZUR BEARBEITUNG DER LERNMATERIALIEN UND AUFGABEN EINZURÄUMEN. Über die Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichtes in anderen Bundesländern liegen uns noch keine Informationen vor. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Berufsschule oder an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer: * Telefon +4930 25903-363 | +4930 25903-374 | +4930 25903-326 |+4930 25903-340
* E-Mail ausbildungsberatung(at)hwk-berlin.de KURZARBEIT IN BEZUG AUF AZUBIS Die Bundesagentur für Arbeit schreibt aufgrund des Corona-Virus zu der Frage "Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld" Folgendes (Stand: 26. März 2020): In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt. In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Anfragen zum Kurzarbeitergeld richten Sie bitte direkt an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur unter der Telefon-Hotline+498004555520.
KÜNDIGUNG VON AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEN Kein Grund für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind wirtschaftliche Probleme und die Anmeldung einer Insolvenz. Das Ausbildungsverhältnis bleibt für das gesamte Insolvenzverfahren bestehen. Wird der Ausbildungsbetrieb stillgelegt, steht der Betrieb in der Pflicht, sich um eine weitere Ausbildung zu bemühen. HINWEISE UND TIPPS FÜR AZUBIS Du hast weitere Fragen zum Thema Corona und deiner Ausbildung? Du bist unsicher, wie es mit Deiner Ausbildung weitergehen soll undbenötigst Hilfe?
Melde dich gerne bei der Handwerkskammer Berlin: AUSBILDUNGSBEGLEITER GEORG ELFINGER Telefon: +493025903-379 | E-Mail: elfinger(at)hwk-berlin.de Wissenswertes haben wir dir hierzu zusammengestellt: HINWEISE UNDTIPPS FÃœR AZUBIS
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CORONA-PANDEMIE UND DIE FOLGEN FÜR DAS PRÜFUNGSWESEN IM HANDWERK Die Handwerkskammer Berlin und die Innungen des Berliner Handwerkes nehmen in diesen Tagen die Durchführung von Berufsprüfungen wieder auf. Ziel ist es, bereits geplante Prüfungstermine nach Möglichkeit termingerecht umzusetzen bzw. pandemiebedingt verschobene Prüfungstermine zeitnah nachzuholen, um Zeitverluste für Auszubildende, ihre Ausbildungsbetriebe und für Absolventen der Höheren Berufsbildung zu vermeiden bzw. zu minimieren. Für die jeweiligen Prüfungsorte wurden daher entsprechende Hygienepläne zur Umsetzung des Infektionsschutzes in Bezug auf die Corona-Pandemie entwickelt, die sie in der jeweiligen Einrichtung gerne einsehen können und beachtet werden müssen. Für die Prüfungen stellen wir Ihnen diesen Leitfadenzur Verfügung.
Die organisatorischen Planungen der Prüfungen werden ebenfalls derzeit vorbereitet. Wir werden Sie auf dieser Seite hierzu entsprechend informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, so schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an pruefungswesen(at)hwk-berlin.de FÖRDERUNG VON HOMEOFFICE-ARBEITSPLÄTZEN Handwerksbetriebe und KMU, die kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen möchten, können ab sofort finanzielle Unterstützungerhalten.
zu den Details des Förderprogramms WEITERE INFORMATIONSANGEBOTE Innen- und Gesundheitsministerium haben einen Corona-Krisenstab eingerichtet. Dessen wichtigste Aufgaben: Die Ausbreitung des Virus in Deutschland eindämmen und die Infektionsketten bei Einreisen nach Deutschland unterbrechen. * Über die aktuelle Lage informieren das Bundesgesundheitsministerium (BMG)und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und in Berlin die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege undGleichstellung.
* Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Corona-Virus beachten sollten, finden Sie auch auf den Sonderseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)und beim Deutschen
Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
* Der Berliner Senat informiert auf einer Sonderseite zum Thema * Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen veröffentlichen auch das Robert Koch-Institutund die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
* Das Auswärtige Amtgibt
Reisehinweise für betroffene Länder und aktuelle Informationen zumThema Corona-Virus.
IHRE ANSPRECHPARTNER Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre ARBEITSRECHTLICHEN FRAGEN richten Sie bitte gerne an unsereRechtsberatung:
* Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 * Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 * Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 * E-Mail recht(at)hwk-berlin.de Ihre BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN FRAGEN richten Sie bitte an unsereBetriebsberatung:
* Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459 * E-Mail betriebsberatung(at)hwk-berlin.de Ihre FRAGEN ZUR AUSBILDUNG richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung: * Telefon +4930 25903-363 | +4930 25903-374 | +4930 25903-326 |+4930 25903-340
* E-Mail ausbildungsberatung(at)hwk-berlin.de BLEIBEN SIE INFORMIERT - ABONNIEREN SIE UNSEREN NEWSLETTER AKTUELLES.HIER KÖNNEN
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