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Text
Deutschland.
BLNDSG – LDSG VON BERLIN Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 ( GVBl. S. 418) wurde zuletzt am 2.10.2020 geändert ( GVBI S. 807 ). Das Landesdatenschutzgesetz Berlin flankiert gerade für Behörden, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des LDSG (BW) – LDSG VON BADEN-WÜRTTEMBERGTRANSLATE THIS PAGE LDSG (BW) Hier finden Sie das offizielle Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG) vom 12. Juni 2018 ( GBl. S. 173, GBl. S. 1549, 1551) zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 übersichtlich aufbereitet. Das Landesdatenschutzgesetz BW trifft hauptsächlichergänzende
§ 25 TTDSG (ENTWURF) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen. Die § 27 TTDSG (ENTWURF) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt. Handelt der § 27 TTDSG weiterlesenART. 26 DSGVO
1Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den § 76 BDSG – PROTOKOLLIERUNG In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Ãœbermittlung, Kombination und Löschung. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG: DSGVO ALS …TRANSLATE THIS PAGEDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)ERWÄGUNGSGRÃœNDEBDSGTHEMENKAPITEL 10 DSGVO. Willkommen auf dsgvo-gesetz.de. Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 74/35, 04.03.2021 übersichtlich aufbereitet. Alle Artikel sind mit den passenden Erwägungsgründen und dem BDSG (neu) 2018 verknüpft. TTDSG ALS ÃœBERSICHTLICHE WEBSITE TTDSG. Hier finden Sie den vom Bundestag am 20.05.2021 verabschiedetenen Entwurf des Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Das Gesetzesvorhaben will die bereichsspezifischen Datenschutzregeln THÃœRDSG – LDSG VON THÃœRINGEN Hier finden Sie das offizielle Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) (GVBl. S. 229) übersichtlich aufbereitet.Das Landesdatenschutzgesetz von Thüringen wurde am 6. Juni 2018 neugefasst, um das Datenschutzrecht an die seit dem 25.08.2018 anwendbare DSGVO anzupassen und um die Vorgaben der JI-Richtlinie umzusetzen. HDSIG – LDSG VON HESSEN Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ( GVBl. S. 82) inklusive der letzten Änderung vom 12. September 2018 ( GVBl. S. 570 ). Das hessische Datenschutzgesetz ist ursprünglich am 13. Oktober 1970 in Kraft getreten und damit das älteste Datenschutzgesetz inDeutschland.
BLNDSG – LDSG VON BERLIN Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 ( GVBl. S. 418) wurde zuletzt am 2.10.2020 geändert ( GVBI S. 807 ). Das Landesdatenschutzgesetz Berlin flankiert gerade für Behörden, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des LDSG (BW) – LDSG VON BADEN-WÜRTTEMBERGTRANSLATE THIS PAGE LDSG (BW) Hier finden Sie das offizielle Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG) vom 12. Juni 2018 ( GBl. S. 173, GBl. S. 1549, 1551) zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 übersichtlich aufbereitet. Das Landesdatenschutzgesetz BW trifft hauptsächlichergänzende
§ 25 TTDSG (ENTWURF) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen. Die § 27 TTDSG (ENTWURF) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt. Handelt der § 27 TTDSG weiterlesenART. 26 DSGVO
1Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den § 76 BDSG – PROTOKOLLIERUNG In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Ãœbermittlung, Kombination und Löschung. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so DSG NRW – LDSG VON NORDRHEIN-WESTFALENTRANSLATE THIS PAGE DSG NRW. Hier finden Sie das offizielle PDF des Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vom 17. Mai 2018 ( GV. NRW. S. 244, 278, 404) zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO und zur Umsetzung der JI-Richtlinie übersichtlich aufbereitet. LDSG (RLP) – LDSG VON RHEINLAND-PFALZTRANSLATE THIS PAGE LDSG (RLP) Hier finden Sie das offizielle Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP) vom 8. Mai 2018 zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO und zur Umsetzung der JI-Richtlinie übersichtlich aufbereitet. Das Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz ergänzt vor allem für Behörden und Unternehmen mit Anteilen deröffentlichen Hand
BREMDSGVOAG
BremDSGVOAG. Hier finden Sie den offiziellen Gesetzestext des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) ( Brem.GBl. 2018, S. 131) von uns übersichtlich dargestellt. Das neue Datenschutzgesetz löste am 25. Mai 2018 das bis dahin gültige „Bremisches Datenschutzgesetz“ (BremDSG) ab. Dasaktuelle
§ 27 TTDSG (ENTWURF) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt. Handelt der § 27 TTDSG weiterlesenART. 26 DSGVO
1Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß denART. 88 DSGVO
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durchART. 30 DSGVO
Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. 1 Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. 2 Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben: den Namen und die KontaktdatenART. 7 DSGVO
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 1Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicherART. 6 DSGVO
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. 1 Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zweckegegeben
ART. 82 DSGVO
Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz. Haftung und Recht auf Schadenersatz. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.Suche nach:
When autocomplete results are available use up and down arrows to review and enter to go to the desired page. Touch device users, explore by touch or with swipe gestures. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Finaler Text der DSGVO inklusive ErwägungsgründeMenü und Widgets
GDPR
* Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)* Erwägungsgründe
* Themen
* BDSG
* LDSG
* TTDSG
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Suche nach:
When autocomplete results are available use up and down arrows to review and enter to go to the desired page. Touch device users, explore by touch or with swipe gestures.* DSGVO
* Erwägungsgründe
* Themen
* BDSG
* LDSG
* TTDSG
* DSGVO
* Kapitel 1 (Art. 1 – 4) Allgemeine BestimmungenUntermenü ausklappen* Art. 1
Gegenstand und Ziele* Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich* Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich* Art. 4
Begriffsbestimmungen * Kapitel 2 (Art. 5 – 11) GrundsätzeUntermenü ausklappen* Art. 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten* Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung* Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung* Art. 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft* Art. 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten* Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten* Art. 11
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist * Kapitel 3 (Art. 12 – 23) Rechte der betroffenen PersonUntermenü ausklappen* Art. 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person* Art. 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei derbetroffenen Person
* Art. 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden* Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person* Art. 16
Recht auf Berichtigung* Art. 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)* Art. 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung* Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung* Art. 20
Recht auf Datenübertragbarkeit* Art. 21
Widerspruchsrecht
* Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling* Art. 23
Beschränkungen
* Kapitel 4 (Art. 24 – 43) Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterUntermenü ausklappen* Art. 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen* Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundlicheVoreinstellungen
* Art. 26
Gemeinsam Verantwortliche* Art. 27
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern* Art. 28
Auftragsverarbeiter
* Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters* Art. 30
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten* Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde* Art. 32
Sicherheit der Verarbeitung* Art. 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an dieAufsichtsbehörde
* Art. 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person* Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung* Art. 36
Vorherige Konsultation* Art. 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten* Art. 38
Stellung des Datenschutzbeauftragten* Art. 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten* Art. 40
Verhaltensregeln
* Art. 41
Ãœberwachung der genehmigten Verhaltensregeln* Art. 42
Zertifizierung
* Art. 43
Zertifizierungsstellen * Kapitel 5 (Art. 44 – 50) Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale OrganisationenUntermenü ausklappen* Art. 44
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung* Art. 45
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses* Art. 46
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien* Art. 47
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften* Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung* Art. 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle* Art. 50
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten * Kapitel 6 (Art. 51 – 59) Unabhängige AufsichtsbehördenUntermenü ausklappen* Art. 51
Aufsichtsbehörde
* Art. 52
Unabhängigkeit
* Art. 53
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde* Art. 54
Errichtung der Aufsichtsbehörde* Art. 55
Zuständigkeit
* Art. 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde* Art. 57
Aufgaben
* Art. 58
Befugnisse
* Art. 59
Tätigkeitsbericht
* Kapitel 7 (Art. 60 – 76) Zusammenarbeit und KohärenzUntermenü ausklappen* Art. 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden* Art. 61
Gegenseitige Amtshilfe* Art. 62
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden* Art. 63
Kohärenzverfahren
* Art. 64
Stellungnahme des Ausschusses* Art. 65
Streitbeilegung durch den Ausschuss* Art. 66
Dringlichkeitsverfahren* Art. 67
Informationsaustausch* Art. 68
Europäischer Datenschutzausschuss* Art. 69
Unabhängigkeit
* Art. 70
Aufgaben des Ausschusses* Art. 71
Berichterstattung
* Art. 72
Verfahrensweise
* Art. 73
Vorsitz
* Art. 74
Aufgaben des Vorsitzes* Art. 75
Sekretariat
* Art. 76
Vertraulichkeit
* Kapitel 8 (Art. 77 – 84) Rechtsbehelfe, Haftung und SanktionenUntermenü ausklappen* Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde* Art. 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eineAufsichtsbehörde
* Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter* Art. 80
Vertretung von betroffenen Personen* Art. 81
Aussetzung des Verfahrens* Art. 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz* Art. 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen* Art. 84
Sanktionen
* Kapitel 9 (Art. 85 – 91) Vorschriften für besondere VerarbeitungssituationenUntermenüausklappen
* Art. 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit* Art. 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten* Art. 87
Verarbeitung der nationalen Kennziffer* Art. 88
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext* Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken* Art. 90
Geheimhaltungspflichten* Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften * Kapitel 10 (Art. 92 – 93) Delegierte Rechtsakte und DurchführungsrechtsakteUntermenüausklappen
* Art. 92
Ausübung der Befugnisübertragung* Art. 93
Ausschussverfahren
* Kapitel 11 (Art. 94 – 99) SchlussbestimmungenUntermenü ausklappen* Art. 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG* Art. 95
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG* Art. 96
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften* Art. 97
Berichte der Kommission* Art. 98
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz* Art. 99
Inkrafttreten und Anwendung Impressum | Datenschutz | Haftung DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG DSGVO Willkommen auf dsgvo-gesetz.de. Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) übersichtlich aufbereitet. Die aktuelle Version umfasst den ursprünglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Text (ABl. L 119, 04.05.2016) sowie die drei darauffolgenden Berichtigungen (ABl. L 314 vom 22.11.2016, ABl. L 127 vom 23.5.2018, ABl. L 074 vom 4.3.2021). Alle Artikel der DSGVO sind mit den passenden Erwägungsgründen und dem BDSG (neu) 2018 verknüpft. Die EU-DSGVO und das BDSG (neu) sind seit dem 25. Mai 2018 anwendbar. Den Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung gibt es auf Deutsch sowie auf Englisch.
SCHNELLZUGRIFF
Kapitel 1
–
1 Â Â 2
3
4
Kapitel 2
–
5 Â Â 6
7
8
9
10
11
Kapitel 3
–
12 Â Â 13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Kapitel 4
–
24 Â Â 25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Kapitel 5
–
44 Â Â 45
46
47
48
49
50
Kapitel 6
–
51 Â Â 52
53
54
55
56
57
58
59
Kapitel 7
–
60 Â Â 61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
Kapitel 8
–
77 Â Â 78
79
80
81
82
83
84
Kapitel 9
–
85 Â Â 86
87
88
89
90
91
Kapitel 10
–
92 Â Â 93
Kapitel 11
–
94 Â Â 95
96
97
98
99
Hier finden Sie eine Auflistung aller Erwägungsgründe, das BDSG
, die LDSG
und das TTDSG
.
WICHTIGE THEMEN
* Auftragsverarbeitung * Auskunftsrecht der betroffenen Person * Bußgelder / Strafen * Datenschutzbeauftragter * Datenschutz-Folgenabschätzung* Drittland
* Einwilligung
* E-Mail-Werbung
* Informationspflichten * Personenbezogene Daten* Privacy by Design
* Recht auf Vergessenwerden* Verschlüsselung
* Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenINHALTSVERZEICHNIS
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Gegenstand und Ziele Artikel 2Sachlicher Anwendungsbereich Artikel 3Räumlicher Anwendungsbereich Artikel 4Begriffsbestimmungen Kapitel 2Grundsätze Artikel 5Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Artikel 6Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Artikel 7Bedingungen für die Einwilligung Artikel 8Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft Artikel 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Artikel 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Artikel 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Kapitel 3Rechte der betroffenen Person Abschnitt 1Transparenz und Modalitäten Artikel 12Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person Abschnitt 2Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten Artikel 13Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person Artikel 14Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden Artikel 15Auskunftsrecht der betroffenen Person Abschnitt 3Berichtigung und Löschung Artikel 16Recht auf Berichtigung Artikel 17Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) Artikel 18Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Artikel 19Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung derVerarbeitung
Artikel 20Recht auf Datenübertragbarkeit Abschnitt 4Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindungim Einzelfall
Artikel 21Widerspruchsrecht Artikel 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlichProfiling
Abschnitt 5Beschränkungen Artikel 23Beschränkungen Kapitel 4Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1Allgemeine Pflichten Artikel 24Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen Artikel 25Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Artikel 26Gemeinsam Verantwortliche Artikel 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Artikel 28Auftragsverarbeiter Artikel 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Artikel 30Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Artikel 31Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Abschnitt 2Sicherheit personenbezogener Daten Artikel 32Sicherheit der Verarbeitung Artikel 33Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde Artikel 34Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person Abschnitt 3Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation Artikel 35Datenschutz-Folgenabschätzung Artikel 36Vorherige Konsultation Abschnitt 4Datenschutzbeauftragter Artikel 37Benennung eines Datenschutzbeauftragten Artikel 38Stellung des Datenschutzbeauftragten Artikel 39Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Abschnitt 5Verhaltensregeln und Zertifizierung Artikel 40Verhaltensregeln Artikel 41Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln Artikel 42Zertifizierung Artikel 43Zertifizierungsstellen Kapitel 5 Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen Artikel 44Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung Artikel 45Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses Artikel 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien Artikel 47Verbindliche interne Datenschutzvorschriften Artikel 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oderOffenlegung
Artikel 49Ausnahmen für bestimmte Fälle Artikel 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogenerDaten
Kapitel 6Unabhängige Aufsichtsbehörden Abschnitt 1Unabhängigkeit Artikel 51Aufsichtsbehörde Artikel 52Unabhängigkeit Artikel 53Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder derAufsichtsbehörde
Artikel 54Errichtung der Aufsichtsbehörde Abschnitt 2Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse Artikel 55Zuständigkeit Artikel 56Zuständigkeit der federführenden AufsichtsbehördeArtikel 57Aufgaben
Artikel 58Befugnisse Artikel 59Tätigkeitsbericht Kapitel 7Zusammenarbeit und Kohärenz Abschnitt 1Zusammenarbeit Artikel 60Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Artikel 61Gegenseitige Amtshilfe Artikel 62Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden Abschnitt 2Kohärenz Artikel 63Kohärenzverfahren Artikel 64Stellungnahme des Ausschusses Artikel 65Streitbeilegung durch den Ausschuss Artikel 66Dringlichkeitsverfahren Artikel 67Informationsaustausch Abschnitt 3Europäischer Datenschutzausschuss Artikel 68Europäischer Datenschutzausschuss Artikel 69Unabhängigkeit Artikel 70Aufgaben des Ausschusses Artikel 71Berichterstattung Artikel 72VerfahrensweiseArtikel 73Vorsitz
Artikel 74Aufgaben des Vorsitzes Artikel 75Sekretariat Artikel 76Vertraulichkeit Kapitel 8Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen Artikel 77Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Artikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eineAufsichtsbehörde
Artikel 79Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Artikel 80Vertretung von betroffenen Personen Artikel 81Aussetzung des Verfahrens Artikel 82Haftung und Recht auf Schadenersatz Artikel 83Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen Artikel 84Sanktionen Kapitel 9Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen Artikel 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Artikel 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichenDokumenten
Artikel 87Verarbeitung der nationalen Kennziffer Artikel 88Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Artikel 89Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken Artikel 90Geheimhaltungspflichten Artikel 91Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften Kapitel 10Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Artikel 92Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 93Ausschussverfahren Kapitel 11Schlussbestimmungen Artikel 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Artikel 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG Artikel 96Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften Artikel 97Berichte der Kommission Artikel 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz Artikel 99Inkrafttreten und AnwendungFehler melden
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